JudikaturVfGH

B264/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2012

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die durch den "Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Salzburg" eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 31. Jänner 2012, Z UVS-5/14321/2-2012.

Mit vorgenanntem Bescheid wurde der Berufung des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 24. Oktober 2010, soweit mit diesem das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des §51 Abs1 Z1 Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG) ausgesetzt worden war, keine Folge gegeben; soweit jedoch die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme von elf Glücksspielautomaten sowie zwei dazugehörigen Chip-Karten bzw. zwei dazugehörigen Steckschlüsseln angefochten wurde, wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als (nur) hinsichtlich der Chip-Karten und der Steckschlüssel die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §53 Abs1 GSpG nicht mehr vorliegen würden und diese technischen Hilfsmittel daher wieder auszufolgen seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des "Polizeidirektor[s] der Bundespolizeidirektion Salzburg", in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

3.1. Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, dass der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift und im Falle seiner Rechtswidrigkeit diese verletzt (vgl. etwa VfSlg. 15.079/1998 mwN).

3.2. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aktivlegitimation auf §24 Abs2 VfGG verweist, ist davon auszugehen, dass er die Beschwerde iS dieser Bestimmung als vertretungsbefugtes Organ für die Bundespolizeidirektion Salzburg (und nicht etwa im eigenen Namen) erhebt.

3.3. Die Bundespolizeidirektion ist eine der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnende Behörde. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht aber auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien )Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z1 und 3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist (vgl. VfSlg. 18.914/2009).

4. Der Bundespolizeidirektion in ihrer Eigenschaft als Organ des Bundes fehlt sohin die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Die - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüfte - Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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