Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B1455/10-4, wies der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. September 2011, Z3/08115, gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Beschwerdelegitimation zurück.
Mit Eingabe vom 30. März 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und weist darauf hin, dass ein solcher Antrag bereits in der Beschwerde gestellt worden sei.
2. Der Antrag ist abzuweisen.
Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VfGG) kommt nämlich nur im - hier nicht vorliegenden - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. zB VfSlg. 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 29.2.2000, B1872/99; 28.2.2005, B129/04; 6.6.2006, B3225/05 ua.).
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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