B865/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Tulln vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß §103 Abs2 KFG iVm §134 Abs1 KFG bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eine Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS Niederösterreich) vom 18. Mai 2011 abgewiesen. Mit Bescheid des UVS Niederösterreich vom 25. Mai 2011 wurde der erstgenannte Bescheid gemäß §52a VStG abgeändert. Laut Aktenvermerk vom 9. Juni 2011 wurden dem Beschwerdeführer beide Bescheide übermittelt.
2. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18. Mai 2011 Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhoben und (ausschließlich) den Bescheid vom 18. Mai 2011 dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
3. Der UVS Niederösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt, in seiner Gegenschrift auf den Abänderungsbescheid vom 25. Mai 2011 hingewiesen und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
4. Mit der Erlassung eines Bescheides gemäß §52a VStG scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. M.Köhler, §52a VStG, in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010). Da der angefochtene Bescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.