JudikaturVfGH

B1507/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2012

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung

einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gemeindegut nach dem TFLG 1996 (vgl. VfSlg. 18.446/2008, VfSlg. 19.262/2010) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

§33 Abs5 TFLG 1996 kann von vornherein nicht gegen Art7 StGG verstoßen, da diese Regelung keine Teilung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vorsieht, sondern das Anteilsrecht der Gemeinde an einer Agrargemeinschaft gemäß §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 betrifft (vgl. VfSlg. 18.446/2008).

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe einen "Ablehnungsantrag" in Bezug auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass das VfGG den Parteien eines Verfahrens nicht das Recht einräumt, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG). Der Ablehnungsantrag ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z2 lite VfGG) als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).

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