JudikaturVfGH

B305/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2012

Spruch

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

wird im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) stattgegeben.

II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

III. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung:

1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 8. April 2010 wurde der über die österreichische Botschaft Addis Abeba gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Somalias, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" abgewiesen.

2. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Februar 2012 abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Inneres richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 21. März 2012, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §19 Abs8 NAG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird. Unter einem wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) gestellt.

4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Mai 2012 behob diese gemäß §68 Abs2 AVG ihren Bescheid vom 9. Februar 2012 von Amts wegen, weil die "Berufung [...] nicht ohne weitere Erhebungen und in die rechtliche Würdigung einfließende Feststellungen hätte abgewiesen werden dürfen".

5. Die Beschwerdeführerin erklärte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag auf Kostenzuspruch -, sich durch die amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheids klaglos gestellt zu erachten.

6. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Bundesministerin für Inneres vom 9. Februar 2012 ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Die Beschwerdeführerin ist iSd §86 VfGG klaglos gestellt.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

7. Die amtswegige Aufhebung des bekämpften Bescheids durch die belangte Behörde stellt eine formelle Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen sind. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

enthalten.

8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) zu gewähren (vgl. VfGH 5.10.2011, B828/11 mwH).

Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG und §35 Abs1 VfGG iVm §72 Abs1 ZPO ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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