U1928/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
I. Sachverhalt
1. Mit Erkenntnis vom 16. August 2011 hat der Asylgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2004 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis wurde in der Folge
Beschwerde gemäß Art144a B-VG erhoben, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 11. April 2012 zog der Beschwerdeführer seine gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. August 2011 eingebrachte Beschwerde zurück.
II. Erwägungen und damit zusammenhängende
Ausführungen
1. Das Verfahren war daher einzustellen.
2. Ein Kostenzuspruch gemäß §88 iVm §88a VfGG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer durch die Zurückziehung seiner Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat (vgl. VfSlg. 15.558/1999).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.