B788/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2012, B788/11-10, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 beantragte eine mitbeteiligte Partei gemäß §88 VfGG Kostenersatz für die Erstattung der Äußerung vom 16. September 2011.
Dieser Antrag ist nicht begründet:
Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Antragsteller begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.