JudikaturVfGH

B497/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2012

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Mit an den Unabhängigen Finanzsenat adressierten, am 6. April 2012 zur Post gegebenem Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof. Der Unabhängige Finanzsenat erhielt den Antrag am 16. April und leitete ihn mit Schreiben datiert mit 17. April 2012 an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo dieser am 19. April 2012 einlangte. Am 7. Mai 2012 leitete der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auch an den Verfassungsgerichtshof weiter.

Der Bescheid, gegen den der Einschreiter Beschwerde erheben wollte, wurde ihm laut beiliegendem Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 27. Februar 2012 angegeben, sodass der Bescheid gemäß §17 Abs3 ZustellG als mit diesem Datum zugestellt gilt.

Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst; nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde vermag diese sechswöchige Beschwerdefrist zu unterbrechen (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Finanzsenat) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. zB VfSlg. 10.724/1985, 14.931/1997, 18.979/2010).

Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 27. Februar 2012 begonnen; sie ist, da der letzte Tag der Frist auf den 9. April 2012 fiel und dieser ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) war, gemäß §126 Abs2 ZPO am 10. April 2012 abgelaufen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §88 iVm §82 Abs1 VfGG zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996, 18.842/2009, 18.979/2010).

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