JudikaturVfGH

B681/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten

Patent- und Markensenats wird eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschluss der Rechtsabteilung lautet: "Es wird festgestellt, dass die am 1. Oktober 2007 angemeldete Warenerweiterung für die Marke 'MOZART', Nr. 210 202 A, nur unter den Voraussetzungen des §4 Abs2 MSchG registrierbar ist, soweit diese Warenerweiterung 'Liköre' betrifft."

In der gegen diesen Beschluss gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf

Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Einer Beschwerde kann jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht.

3. Der Beschluss des Obersten Patent- und Markensenats entfaltet keine für die antragstellende Gesellschaft nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl. auch VfGH 20.3.2004, B339-341/04).

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Rückverweise