JudikaturVfGH

B484/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

Begründung:

Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2012, Z AW 2012/03/0013-7, mit welchem dieser einer gegen denselben Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, dürfen keinerlei Maßnahmen in Vollziehung des angefochtenen Bescheides gesetzt werden und ist dieser daher derzeit einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Auf §85 Abs2 zweiter Satz VfGG betreffend die Stellung eines neuerlichen Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Falle geänderter Voraussetzungen wird hingewiesen.

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