JudikaturVfGH

B329/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, B732/11-18, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Mai 2011 wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen einen Bescheid der Magistratsabteilung 37/18, mit dem die Errichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück mit der Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" untersagt wurde, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die antragstellende Gesellschaft eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 15. Dezember 2011, B732/11-18, gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt wurde. Begründend führte der Gerichtshof unter anderem aus, dass das Beschwerdevorbringen eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die antragstellende Gesellschaft hatte gestützt auf ein Rechtsgutachten behauptet, dass das präjudizielle Wiener Kleingartengesetz 1996 wegen Abweichungen des kundgemachten Gesetzestextes vom tatsächlich im Landtag beschlossenen Gesetzestext mit Verfassungswidrigkeit behaftet sei. Denn ein im Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Außenbeziehungen der Stadt Wien beschlossener Abänderungsantrag sei der Beschlussfassung im Wiener Landtag nicht zugrundegelegt worden. Trotzdem sei das Gesetz mit den im Ausschuss beschlossenen Änderungen kundgemacht worden.

Auf diese Bedenken ist der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss, der nach Durchführung eines Vorverfahrens und Einsicht in den Verordnungsakt getroffen wurde, explizit eingegangen:

"Der Entwurf zum Wiener Kleingartengesetz 1996, der dem Wiener Landtag als Beilage Nr. 31/1996, 1268/96-MDPLTG, zur Beschlussfassung vorgelegen ist, wurde in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und des Wiener Gemeinderates insofern unvollständig erfasst, als der am 1. August 1996 im Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Außenbeziehungen der Stadt Wien beschlossene Abänderungsantrag der Abgeordneten Franz-Karl Effenberg, Susanne Kovacic und Dipl.-Ing Dr. Herlinde Rothauer, der die Gesetzesvorlage abänderte und der als Bestandteil der Beilage Nr. 31/1996 dem Wiener Landtag zur Beschlussfassung vorgelegen ist, nicht eingearbeitet worden ist. Der Ersteller des von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Gutachtens hat offensichtlich diese Unvollständigkeit der Datenhaltung nicht erkannt und daher den im Ergebnis falschen Schluss gezogen, dass der kundgemachte Gesetzestext vom beschlossenen Gesetzestext abweicht."

3. Mit am 29. März 2012 beim Verfassungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehrt die antragstellende Gesellschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die belangte Behörde hätte den Verfassungsgerichtshof "unvollständig (und damit letztlich falsch) informiert und sich auf diese Weise die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 'erschlichen' (so §69 (1) Z. 1 AVG)".

II. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms )Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (siehe dazu etwa VfSlg. 13.969/1994). Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu.

2. Der Antrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund der Z1 des §69 Abs1 AVG. Es wird damit keiner der Wiederaufnahmegründe der §§530 f ZPO ausdrücklich geltend gemacht. Sollte sich die antragstellende Gesellschaft der Sache nach auf die dem §69 Abs1 Z1 AVG naheliegenden Wiederaufnahmegründe gemäß §530 Abs1 Z2 und 3 ZPO stützen wollen, so ist dazu festzuhalten, dass in diesen Konstellationen entweder das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der dort bezogenen Tatbestände oder zumindest die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch ein ordentliches Gericht erforderlich ist. Derartiges ist dem Gerichtshof nicht bekannt und bringt die antragstellende Gesellschaft auch nicht vor (vgl. VfSlg. 18.444/2008).

III. Ergebnis

Da der Wiederaufnahmeantrag sich auf keinen

gesetzlichen Wiederaufnahmegrund stützt, war er gemäß §34 VfGG, §538 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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