JudikaturVfGH

B1309/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Aufrechterhaltung seines in der Beschwerde gestellten Kostenbegehrens zurück.

Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 16.181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge nicht geschehen.

Kosten waren daher nicht zuzusprechen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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