Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird stattgegeben.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012 wies der Verfassungsgerichtshof die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol ("UVS Tirol") vom 28. März 2012 erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Die Beschwerde war an den Verfassungsgerichtshof adressiert, das Kuvert, mit dem die Beschwerde übermittelt worden war, war an den Verwaltungsgerichtshof adressiert worden. Dieser hatte die Beschwerde am Tag des Einlangens, aber nach Ablauf der Beschwerdefrist an den Verfassungsgerichtshof übermittelt.
2. In der Folge begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§33 und 35 VfGG iVm §§146 ff ZPO gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen aus, dass gegen den Bescheid des UVS Tirol vom 28. März 2012 Beschwerde sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde. Beide Schriftsätze seien in separaten Kuverts versendet worden, welche aber die Rechtsanwaltsassistentin der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft irrtümlich mit derselben Adresse versehen habe. Wäre das Kuvert richtig adressiert worden, wäre die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig erhoben worden.
Mit dem Anbringen der falschen Adresse sei der Rechtsanwaltsassistentin ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen könne. Bei der Rechtsanwaltsassistentin handle es sich um eine hervorragende, geflissentlich arbeitende Bürokraft, die ihren Dienst seit dem Jahr 2005 mit größter Sorgfalt in der Kanzlei der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft erfülle. Die Kontrolle der Anschrift auf den Kuverts unterliege in der Regel auch nicht der anwaltlichen Kontrolle.
3. Der - rechtzeitig eingebrachte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ist begründet.
3.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 und Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
3.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dies liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten einer beschwerdeführenden Gesellschaft einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
3.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Da man nur etwas "nachholen" kann, was noch nicht vorliegt, ist nur eine noch nicht gesetzte Prozesshandlung nachzuholen, keinesfalls aber eine bloß verspätet gesetzte zu wiederholen.
3.2. Nach dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft kann nicht angenommen werden, dass ihre Bevollmächtigte ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft:
Der Verfassungsgerichtshof sieht im vorliegenden Fall keinen Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf eine irrtümliche Adressierung des Kuverts zurückzuführen ist, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerde auf der ersten Seite den Verfassungsgerichtshof als Adressaten bezeichnet. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. VfSlg. 10.771/1986 und insb. 12.372/1990).
Da die beschwerdeführende Gesellschaft, als sie den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist stellte, die versäumte Prozesshandlung bereits gesetzt hatte, nämlich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - wenn auch verspätet - eingebracht war, musste sie diese Prozesshandlung nicht "nachholen" bzw. nicht wiederholen (so bereits VfSlg. 7935/1976).
3.3. Da sohin sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - zu bewilligen.
3.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachten "Rekurs" gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2012 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Tirol vom 28. März 2012 einzugehen.
4. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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