JudikaturVfGH

B663/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
21. September 2012

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Aufforderung zum Strafantritt gemäß §175 Abs2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG). Mit diesem Schreiben wurde der Einschreiter zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Der Einschreiter bringt vor, aus gesundheitlichen Gründen haftunfähig zu sein, weshalb der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig wäre.

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus.

Bei einer Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach §175 Abs2 FinStrG handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (VfSlg. 11.009/1987, 12.536/1990, 19.055/2010).

Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Rückverweise