JudikaturVfGH

KI-6/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2012

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Unabhängigen Umweltsenat.

Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid vom 7. April 2010 erteilte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die von der beteiligten Partei beantragte Genehmigung u.a. nach den Bestimmungen des UVP-G 2000, des Hochleistungsstreckengesetzes und des Eisenbahngesetzes für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) - Wiener Neustadt, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Hennersdorf - Münchendorf" und "ÖBB-Strecke Wien Zvbf. - Felixdorf, Trassenverschwenkung Aspangbahn".

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde der antragstellenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 21. Oktober 2010, 2010/03/0059, 0064, mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den bekämpften Bescheid noch das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Umweltsenat zulässig sei.

1.3. Dem daraufhin von der antragstellenden Partei gestellten, mit der Einbringung der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2011 stattgegeben. Gleichzeitig übermittelte diese die Berufung und die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsakten an den Unabhängigen Umweltsenat.

1.4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2011, B824/11, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde der beteiligten Partei stattgegeben und der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2011 auf Grund der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.

1.5. In der Folge wies der Unabhängige Umweltsenat mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 die Berufung der antragstellenden Partei gegen den Genehmigungsbescheid vom 7. April 2010 mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Umweltsenats als unzulässig zurück.

1.6. Auf Grund des Antrags einer im Genehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde, die ebenfalls Adressatin des unter 1.2. genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2010 sowie des unter 1.5. genannten Bescheides des Unabhängigen Umweltsenates vom 14. Dezember 2011 war, stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 2012, KI-2/12, fest, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 7. April 2010 zuständig war, und hob den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2010, 2010/03/0059, 0064, auf.

2. Die antragstellende Partei beantragt, über den Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Unabhängigen Umweltsenat zu entscheiden und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2010, 2010/03/0059, 0064, aufzuheben. Sie weist darauf hin, bereits einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes gestellt zu haben; dieser sei vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2012, KI-1/12, mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass daraus nicht eindeutig hervorgehe, zwischen welcher Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgerichtshof ein Kompetenzkonflikt vorliege; ein neuerlicher Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes könne aber jederzeit gestellt werden.

2. Der Antrag ist nicht zulässig.

Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2012, KI-2/12, festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 7. April 2010 zuständig war, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2010, 2010/03/0059, 0064, bereits aufgehoben. Der im Antrag geltend gemachte Kompetenzkonflikt besteht nach der Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr.

Da somit ein negativer Kompetenzkonflikt nicht

vorliegt, ist der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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