B606/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO ist einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Für juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde besteht dagegen keine Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu erlangen.
Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G26/10-11, hob der Verfassungsgerichtshof Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, als verfassungswidrig auf. Mit dieser Bestimmung wurde die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt. In dem Erkenntnis wurde gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bis 31. Dezember 2012 bestimmt. Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann daher nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. Gemäß Art140 Abs7 letzter Satz B-VG ist ein Gesetz auf alle bis zum Ablauf der festgelegten Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Die Einschreiter sind Bürgerinitiativen im Sinne des §19 Abs4 UVP-G 2000. Ihr Antrag war mangels einer gesetzlichen Grundlage zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.