Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012, B36/12-7, wurde die gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 24. November 2011 nach Art144 B-VG erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weil die Antragstellerin (und damalige Beschwerdeführerin) der gemäß §18 VfGG am 12. Jänner 2012 an sie ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung insoweit nicht vollständig nachgekommen sei, als die Seite 7 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Bescheides nicht vollständig abgedruckt war. Aus der Begründung des Beschlusses vom 12. Juni 2012 geht hervor, dass der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Gegenschrift der belangten Behörde davon ausging, dass der angefochtene Bescheid der Antragstellerin vollständig zugestellt wurde.
2. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründet diesen Antrag damit, dass ihr - entgegen der Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Zurückweisungsbeschluss vom 12. Juni 2012 - der seinerzeit angefochtene Bescheid nur mit der unvollständigen Seite 7 zugegangen sei. Dass die Antragstellerin dies zunächst übersehen habe und erst durch die Beschwerdezurückweisung darauf aufmerksam geworden sei, stelle - wenn überhaupt - nur ein Versehen "mindesten" Grades dar.
3. Mit diesem Vorbringen legt die Antragstellerin
keinen gesetzlichen Wiedereinsetzungsgrund nach §35 VfGG iVm §146 ZPO dar: Sollte nämlich der Antragstellerin tatsächlich eine Bescheidausfertigung zugestellt worden sein, die die Seite 7 nicht vollständig enthielt, so würde es an der Zustellung einer mit der Urschrift des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Ausfertigung mangeln. Damit wäre der angefochtene Bescheid gegenüber der Antragstellerin (und damit, da sie die einzige Partei des Verfahrens ist, überhaupt) nicht erlassen worden. Die Antragstellerin hätte in diesem Fall zunächst die Zustellung einer mit der Urschrift übereinstimmenden Bescheidausfertigung zu erwirken; erst dann läge ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor (vgl. VwGH 12.12.2001, 2000/03/0135; die Rechtslage hat sich insoweit nicht verändert). Von der Versäumung einer Prozesshandlung durch die Antragstellerin kann dann aber nicht ausgegangen werden, sodass es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt.
4. Der Antrag war daher gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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