Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung:
1. Mit am 22. August 2012 zur Post gegebenem
Schriftsatz begehren die (minderjährigen) Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes und holen unter einem die versäumte Prozesshandlung nach.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, dass lediglich auf Grund eines einmaligen Versehens der seit knapp vierzig Jahren in der Kanzlei des zur Beschwerdeführung beauftragten Rechtsanwaltes (Substitut der bestellten Verfahrenshelferin) tätigen und äußerst zuverlässigen Leiterin der Kanzlei die fristgerechte Abfertigung der Beschwerde der Antragsteller versäumt worden sei. Während der Abfertigung der Ausgangspost (darunter auch die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Mutter der Antragsteller) am 16. Juli 2012 sei die Kanzleileiterin nämlich von einer jüngeren Kollegin ersucht worden, ein dringendes Schriftstück zu einem anderen Akt auf formale Fehler hin zu überprüfen. Nachdem die Kanzleileiterin diesem Ersuchen nachgekommen sei, sei ihr die Beschwerde der Antragsteller in den zum geprüften Schriftstück gehörenden Akt "hineingerutscht", den sie ihrer Kollegin zurückgegeben habe. Als dieser Akt dem Rechtsanwalt am 14. August 2012 vorgelegt worden sei, habe dieser den Irrtum der Kanzleileiterin bemerkt. Die Kanzleileiterin habe das Fehlen der Beschwerde der Antragsteller am 16. Juli 2012 nicht erkennen können, "[d]a sie jeden Abend, bevor die Ausgangspost das Haus verlässt und zum Postamt gebracht wird, die Rotfristen überprüft und das gegenständliche Kuvert [Name der Mutter der Antragsteller] vorfand".
Zur Bescheinigung dieser Ausführungen wurden eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleileiterin und ein Auszug aus dem Terminbuch der Kanzlei in Kopie beigelegt.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der oben genannten Frist ist begründet.
2.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 und Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
2.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
2.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2.2. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsteller fiel das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, am 14. August 2012 weg. Mit dem am 22. August 2012 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
2.3. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsteller kann nicht angenommen werden, dass ihren Bevollmächtigten ein eine leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft:
Dem Vertreter der Antragsteller, diesfalls dem Substituten, ist ein Verschulden seiner Kanzleiangestellten nur dann anzulasten, wenn man ihm selbst Nachlässigkeit bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung vorwerfen kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des Falles keinen Grund, das durch eidesstattliche Erklärung bescheinigte Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, wonach die Versäumung der Frist auf einem singulären Versehen einer bisher äußerst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Dieses Fehlverhalten kann dem Vertreter der Antragsteller nicht als ein die leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden angelastet werden, weil auf Grund des bisherigen Arbeitsverhaltens der Kanzleileiterin keine Veranlassung zu intensiver Überwachung oder Kontrolle bestand.
2.4. Da sohin sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - zu bewilligen.
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