I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Antragsvorbringen
1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des §6 Abs1 Z12 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. 839 idF BGBl. I 60/2012, (im Folgenden: PassG).
2. Zur Antragslegitimation:
2.1. Zur Antragslegitimation wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehegatte der Antragstellerin, ein für seine Tätigkeit als Zeitbediensteter beim Europäischen Auswärtigen Dienst gemäß §75
Abs1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333 idgF, karenzierter Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, bis zum 31. März 2015 der Delegation der Europäischen Union in Mexiko angehören würde. Aufgrund dessen sei die Antragstellerin seit April 2011 in Mexiko "mit Diplomatenstatus notifiziert". Beide würden zudem über einen österreichischen Diplomatenpass verfügen, der im Fall der Antragstellerin am 18. Februar 2011 ausgestellt worden sei und bis zum 31. März 2015 (wohl gemeint: 31. Dezember 2015) Gültigkeit hätte.
Mit der am 25. Juli 2012 in Kraft getretenen Novelle zum Passgesetz 1992, BGBl. I 60/2012, sei es zu einer Änderung der Vergabe von Diplomatenpässen gekommen, von der die Antragstellerin insofern betroffen wäre, als sie gemäß §6 PassG in der novellierten Fassung keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt und die Führung eines österreichischen Diplomatenpasses hätte. Sie wäre mit einem Schreiben vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten daher zur Zurückstellung ihres Diplomatenpasses aufgefordert worden.
2.2. In dem, dem vorliegenden Antrag beigeschlossenen Schreiben vom 25. Juli 2012 lädt das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Antragstellerin zur Rückstellung des Diplomatenpasses - auszugsweise - wörtlich wie folgt ein:
"Mit der Neuregelung [Anm.: BGBl. I 60/2012] ist die Rechtsgrundlage, aufgrund der Sie Ihren Diplomatenpass erhalten haben, weggefallen. Wir ersuchen Sie daher, Ihren Diplomatenpass Nr. D1007326 im Laufe der nächsten drei Monate an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Referat VI.1.c, zurückzustellen. [...]
Bitte beachten Sie, dass nach der Neuregelung Ihr
Pass jedenfalls drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes [wohl gemeint: BGBl. I 60/2012], somit am 26. Oktober 2012, automatisch seine Gültigkeit verliert. Die Ungültigstellung erfolgt elektronisch und ist daher z.B. im Falle eines Grenzübertrittes für die Grenzbehörden bei der Datenabfrage ersichtlich. Ihr Diplomatenpass ist also ab dem 26. Oktober 2012 kraft Gesetzes (ex lege) kein gültiges Reisedokument mehr, auch wenn im Pass selbst ein späteres Gültigkeitsdatum steht."
3. In der Sache:
Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §6 Abs1 Z12 PassG begründet die Antragstellerin im Wesentlichen zum einen damit, dass es infolge der Gesetzesänderung zu einer willkürlichen Schlechterstellung von Ehegatten von EU-Diplomaten gegenüber Ehegatten von österreichischen Diplomaten gekommen wäre, zum anderen damit, dass das Vertrauen der Antragstellerin auf Erhalt der Gültigkeit ihres Diplomatenpasses bis zum 31. März 2015 (wohl gemeint: 31. Dezember 2015) infolge der gegenständlichen Gesetzesnovelle erheblich erschüttert worden wäre, weswegen jene Novellierung iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art7 B-VG unsachlich erscheinen würde. Zudem lägen mit der Änderung des PassG einhergehend ein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK sowie eine verfassungswidrige "Benachteiligung des weiblichen Geschlechts" vor, zumal die Neuregelung in §6 Abs1 Z12 PassG statistisch gesehen vorwiegend Frauen betreffen würde.
II. Rechtslage
Das PassG lautet idgF - auszugsweise - wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Diplomatenpässe
§6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. den Bundespräsidenten,
2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
4. Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
5. leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
6. sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
7. sonstige Vertragsbedienstete des höheren
auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
8. Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
9. die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
10. andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
11. Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
12. die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z8 und 9 genannten Personen.
(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.
[...]
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§25. (1) - (14) [...]
(15) Die §§5 Abs1 und 3, 6, 15 Abs4 und 24 Abs1 Z1 bis Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach §6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit."
III. Erwägungen
Sowohl der Individualantrag als auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind unzulässig:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
1.2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin jedoch offen. Es steht ihr nämlich frei, einen Antrag auf Feststellung darüber zu stellen, ob sie als Ehegattin eines karenzierten österreichischen Beamten aus dem Stande des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, der nunmehr Mitglied des Auswärtigen Dienstes der Europäischen Union ist, auch einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Diplomatenpasses hat. Über diesen Antrag wäre jedenfalls mit Bescheid abzusprechen. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin die Bedenken gegen §6 Abs1 Z12 PassG vortragen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg (vgl. auch VfSlg. 16.362/2001, 16.615/2002 und 17.636/2006).
1.3. Der Antragstellerin fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 B-VG, weshalb der Individualantrag schon deshalb zurückzuweisen war.
1.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob das Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bereits als (bekämpfbarer) Bescheid zu werten wäre, ob aufgrund von §6 Abs1 Z12 PassG überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin vorliegt oder ob die Antragstellerin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung auch noch im Passentziehungsverfahren gemäß §15 Abs2a PassG an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte.
2. Da im Verfahren nach Art140 B-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist und eine analoge Anwendung des §85 VfGG nicht in Betracht kommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 17.520/2005 und 18.398/2008).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Individualantrag wird mangels Legitimation der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung wird mangels Zulässigkeit zurückgewiesen.
3. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3
Z2 lit. a und lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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