I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 1.982,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die beiden Beschwerdeführer sind nepalesische Staatsangehörige und stellten am 6. August 2010 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer brachten als Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer in Nepal als Busfahrer gearbeitet habe; bei einer Fahrt sei es zu einem Raufhandel im Bus gekommen, weil drogensüchtige Fahrgäste dem Schaffner Geld wegnehmen hätten wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit einer Eisenstange zur Wehr gesetzt und eine am Raufhandel beteiligte Person auf den Kopf geschlagen; diese Person sei später im Spital verstorben. Die anderen Beteiligten hätten nach dem Erstbeschwerdeführer in dessen Wohnung gesucht und dabei die Zweitbeschwerdeführerin - seine Ehegattin - angetroffen und zu vergewaltigen versucht.
Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16. November 2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß §8 Abs1 leg.cit. nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal gemäß §10 Abs1 leg.cit. verfügt. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden wurden am Asylgerichtshof der Gerichtsabteilung "C/9", bestehend aus zwei männlichen Richtern, zugewiesen.
2. Mit den nunmehr gemäß Art144a B-VG angefochtenen Entscheidungen vom 24. Jänner 2012 weist der Asylgerichtshof die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer gemäß §§3, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab, weil er von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Beschwerdeführer ausgeht. Weiters seien keine außergewöhnlichen Umstände zutage getreten, die im Rahmen einer Abschiebung der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art2 oder 3 EMRK bedeuteten und es überwögen die öffentlichen Interessen das Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib in Österreich.
3. In ihren gegen diese Entscheidungen gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.
4. Der belangte Asylgerichtshof legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Rechtslage
§20 AsylG 2005 lautet:
"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt Abs1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
(3) Abs1 gilt nicht für Verfahren vor dem Kammersenat.
(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §67e AVG."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB
VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002).
Der dem Art87 Abs3 B-VG nachgebildete Art129e Abs2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für den Asylgerichtshof den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung" (vgl. VfSlg. 18.594/2008). Hier wie dort dient dieses Rechtsinstitut in erster Linie der Stärkung der Unabhängigkeit der davon betroffenen staatlichen Organe. Darüber hinaus steht diese Einrichtung aber auch in engem Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art83 Abs2 B-VG, worunter nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - über die Gerichtsbarkeit hinaus - ganz allgemein ein "auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit" gerichtetes Recht (VfSlg. 2536/1953) zu verstehen ist. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie darüber hinaus auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift (vgl. VfSlg. 14.985/1997; VfGH 29.11.2011, U1913-1915/10).
2. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht, in ihrem Herkunftsstaat Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden zu sein. Ein Verlangen im Sinne des §20 Abs2 iVm §20 Abs1 AsylG 2005 wurde nicht gestellt.
3. Am Asylgerichtshof wurden die Rechtssachen der Gerichtsabteilung "C/9", bestehend aus männlichen Richtern, zugeteilt. Unter Berufung auf §41 Abs7 AsylG 2005 entschied dieser Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass in den gegenständlichen Fällen schon auf Grund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage feststehe, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweise.
4. Die Beschwerdeführer wurden durch die
angefochtenen Entscheidungen aus folgendem Grund in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt:
4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 27. September 2012, U688-690/12, ausgesprochen hat, ist eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof geltend macht, - sofern der Asylwerber nichts anderes verlangt - gemäß §20 Abs2 AsylG 2005 gleich bei Beschwerdeanfall (und nicht nur bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung) einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen.
4.2. Der Asylgerichtshof hat, indem er im
vorliegenden Fall über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, die bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht hat, in ihrem Herkunftsstaat Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden zu sein, durch einen aus einem männlichen Vorsitzenden und einem männlichen beisitzenden Richter bestehenden Senat in nichtöffentlicher Sitzung entschieden hat, die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil über ihre Beschwerde - ein Verlangen im Sinne des §20 Abs2 iVm Abs1 AsylG 2005 wurde nicht gestellt - durch einen aus zwei Richterinnen bestehenden Senat abzusprechen gewesen wäre (vgl. VfGH 27.9.2012, U688-690/12).
4.3. Da die Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wurde, schlägt dieser Mangel gemäß §19 Abs5 und §2 Abs5 Z1 der Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes für das Geschäftsjahr 2010 iVm §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer durch.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die angefochtenen Entscheidungen waren daher
aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88
VfGG. Ein über die antragsgemäß zugesprochenen Kosten hinausgehender Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 220,- kommt nicht in Betracht, weil den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 29. März 2012 Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt wurde. In den zugesprochen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 330,40 enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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