Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (im Folgenden: RAK OÖ) vom 11. September 2006 wurde er der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt, weil er erbrachte Leistungen überhöht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Leistungen verrechnet hatte. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß §41 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. 474/1990 (im Folgenden: DSt), zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet ist. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 10. Dezember 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben, die Sache insoweit an den Disziplinarrat der RAK OÖ zurückverwiesen und der Strafausspruch aufgehoben. Hinsichtlich der Verrechnung überhöhter Kosten für die grundbücherliche Durchführung des Scheidungsvergleiches wurde der Berufung keine Folge gegeben. Gleichzeitig sprach die OBDK aus, der Beschwerdeführer habe die auf den bestätigenden Teil entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 29. September 2008, VfSlg. 18.562/2008, teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 16. März 2009 wurde auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Bescheides des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 11. September 2006 über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 2.000,- verhängt. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Mit Bescheid der OBDK vom 10. Mai 2010 wurde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldbuße herabgesetzt wurde. Die OBDK hat auch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2011, VfSlg. 19.402/2011, abgewiesen.
2. Mit Beschluss des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 29. Juni 2010 wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten gemäß §41 DSt in Höhe von € 1.341,14 festgesetzt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der OBDK vom 25. November 2011 teilweise Folge gegeben und die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf € 1.318,49 herabgesetzt. Begründend führt die OBDK aus, bereits im Bescheid des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 11. September 2006 sei ein "Grundsatzbeschluss" über die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens gefasst worden. Ein weiterer solcher Ausspruch im Bescheid des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 16. März 2009 sei daher nicht erforderlich gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche aus Anlass des vorliegenden Falles beim Verfassungsgerichtshof entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen
Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB
VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
3. Die Beschwerde rügt, dass nur im Bescheid des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 11. September 2006 über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Tragung der Verfahrenskosten abgesprochen wurde, nicht aber im Bescheid vom 16. März 2009, obwohl mit diesem Bescheid ein Schuldspruch und ein Teilfreispruch erfolgt sei. Weiters sei die Festsetzung der Höhe der zu ersetzenden Kosten fehlerhaft.
3.1. Die belangte Behörde führt aus, dass bereits mit Bescheid des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 11. September 2006 der Beschwerdeführer zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde. Da der Schuldspruch über die Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes wegen überhöhter Verrechnung von Leistungen bei der grundbücherlichen Durchführung des Scheidungsvergleiches rechtskräftig geworden sei, genüge dieser Ausspruch. Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht: Gemäß §38 Abs2 DSt hat ein Disziplinarerkenntnis, das den Beschuldigten für schuldig erkennt, auch einen Ausspruch über seine Pflicht zur Kostentragung zu enthalten. Mit dem genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen schuldig gesprochen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Bescheid des Disziplinarrates der RAK OÖ vom 16. März 2009 wurde im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Geldbuße festgesetzt, der Beschwerdeführer aber von den übrigen Vorwürfen freigesprochen. Ein weiterer Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten war nicht mehr erforderlich, weil dies bereits mit jenem rechtskräftigen Bescheid vom 11. September 2006 erfolgte, mit dem der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt worden war.
3.2. Ob die belangte Behörde die Höhe der Kosten
richtig festgesetzt hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VfSlg. 15.843/2000, 18.065/2007). Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist ihr bei der Festsetzung der Höhe der Kosten jedenfalls nicht unterlaufen.
3.3. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann.
2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung der entstandenen Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung vgl. zB VfSlg. 7315/1974, 16.338/2001 ua.).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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