Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG
gestützten Antrag begehren die Antragsteller, mehrere Bestimmungen der auf §26 Abs6 Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 - TJWG 2002, LGBl. 51/2002, in der Fassung LGBl. 49/2010, gestützten Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige erlassen werden, LGBl. 63/2010, (im Folgenden: VO über Einrichtungen für Minderjährige) als gesetzwidrig aufzuheben. In concreto werden §5 Abs3 bis 5, §8 Abs2 und 4 bis 7, §10 Abs1, 2 und 4 sowie §14 der VO über Einrichtungen für Minderjährige als gesetzwidrig angefochten. Die Antragsteller machen geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht von der Verordnungsermächtigung des §26 Abs6 TJWG 2002 erfasst seien und diese daher keine Deckung im TJWG 2002 fänden. Die angefochtenen Bestimmungen seien somit ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Auch würde durch einzelne der angefochtenen Bestimmungen (§10 Abs1, 2 und 4 der VO über Einrichtungen für Minderjährige) "ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung tief in die Privatautonomie der freien Jugendwohlfahrtsträger eingegriffen".
2. Zur Antragslegitimation führen die Antragsteller aus,
"dass es sich bei ihnen um sozialpädagogische
Einrichtungen handelt, welcher sich das Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß §28 TJWG 2002 zur Besorgung nicht-hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt bedient.
Durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen
werden den Antragstellern als Trägern der freien Jugendwohlfahrt Rechtspflichten auferlegt, die unmittelbar, tatsächlich und nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Für den Fall eines Zuwiderhandelns müssen die Antragsteller nicht nur mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen, was an sich bereits unzumutbar wäre, ihnen kann sogar die Bewilligung zum Betrieb der Einrichtung bescheidmäßig entzogen werden. Erwirkung und Bekämpfung eines solchen Bescheides ist ob der schwerwiegenden Konsequenzen für die Einrichtungen selbst und nicht zuletzt für die von der Einstellung des Betriebes betroffenen Minderjährigen keinesfalls ein tauglicher alternativer Rechtsweg.
Ein anderer zumutbarer Weg, sich gegen die
rechtswidrigen Bestimmungen der Verordnung zur Wehr zu setzen, steht den Antragstellern ebenso nicht offen. Auch ist derzeit kein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, welches die Gelegenheit bieten würde, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens anzuregen.
Die Antragslegitimation der Antragsteller als Träger der freien Jugendwohlfahrt ist daher gegeben."
3. Die Tiroler Landesregierung als verordnungserlassende Stelle erstattete dazu eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu abweisen. Im Einzelnen führt sie zur Zulässigkeit des Antrags Folgendes aus:
"A.
Die Tiroler Landeregierung bestreitet aus folgenden Gründen die Zulässigkeit des auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrages:
[...]
Im gegebenen Fall verweisen die Antragsteller zum Nachweis ihrer Antragslegitimation lediglich darauf, dass es sich bei ihnen um sozialpädagogische Einrichtungen handelt, welcher sich das Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß §26 des Tiroler Jugendwohlfahrtgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, im Folgenden kurz 'TJWG 2002', zur Besorgung nichthoheitlicher Aufgaben bedient. Die Antragsteller führen weiters in allgemeiner Form aus, dass ihnen durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in ihrer Funktion als Träger der freien Jugendwohlfahrt Rechtspflichten auferlegt würden, die unmittelbar, tatsächlich und nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen, ohne dass es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Für den Fall des Zuwiderhandelns müssten sie nicht nur mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen, sondern könne ihnen diesfalls sogar die Bewilligung zum Betrieb der Einrichtung bescheidmäßig entzogen werden.
Mit dieser Begründung, die sich im Wesentlichen
darauf beschränkt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines lndividualantrages auf Normenkontrolle wiederzugeben, kommen die Antragsteller ihrer Pflicht, das Vorliegen der besonderen Prozessvoraussetzungen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit und Umwegsunzumutbarkeit im Detail zu konkretisieren (§57 VfGG; vgl. hierzu VfSlg. 18.597/2008), nicht nach. Ungeachtet dessen, dass die Antragsteller somit von sich aus in keiner Weise darlegen, auf welche Weise und inwieweit die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung konkret in ihre Rechtssphäre eingreifen, wird zur Frage der Zulässigkeit des Antrages wie folgt Stellung genommen:
1. Alle Antragsteller verfügen derzeit entsprechend dem in §26 Abs3 TJWG 2002 statuierten Bewilligungsvorbehalt für sozialpädagogische Einrichtungen, Einrichtungen des betreuten Wohnens und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, über eine rechtskräftige Bewilligung. Sie erfüllen ihre Aufgaben aufgrund eines bewilligten, sozialpädagogischen Konzeptes und innerhalb des Rahmens des §5 Abs3 bis 5 der angefochtenen Verordnung, weshalb eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Antragsteller vorerst nicht ersichtlich scheint.
Zu den von den Antragstellern geäußerten Bedenken
gegen die Festlegung von Mindestkapazitäten und Höchstaufnahmezahlen wird im Hinblick auf die Zulässigkeit im Einzelnen ausführt:
1.1. Alle sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens verfügen über die (in Abgrenzung zu Pflegeverhältnissen) im §5 Abs3 lita bzw. b der Verordnung festgelegte Mindestkapazität zur Übernahme von Minderjährigen in volle Erziehung gemäß §14 TJWG 2002. Die einzelnen Bewilligungen seien unter Anführung der jeweiligen Geschäftszahl der Bescheide bzw. der den Letztstand der Bewilligung wiedergebenden Folgebescheide im Überblick wie folgt dargestellt:
Der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH wurde mit
Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 20.10.2003, Zl. JUWO-4003/25, die Bewilligung zum Betrieb der Einrichtung 'Pechegarten' zur Übernahme von 25 Minderjährigen im Rahmen der vollen Erziehung, vom 28.9.2011, Zl. JUWO-4003-2/82, die unbefristete Bewilligung für 12 Krisenplätze sowie ein zusätzliches Notbett im 'Kinderzentrum Pechegarten - Krisenwohngruppe' und vom 30.3.2010, Zl. JUWO-4003-1/9, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Kinderzentrums Mariahilf zur Übernahme von 16 Minderjährigen in volle Erziehung erteilt. Dem Verein Jugendland - Kinder- und Jugendheim Arzl wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.9.1999, Zl. Vb/JUWO-4022/30, zuletzt geändert mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.8.2008, Zl. JUWO-4022/245, die Bewilligung zur Übernahme von bis zu 42 Minderjährigen in volle Erziehung (Spruchpunkt 1 des Bescheides) sowie mit Bescheid vom 5.10.2010
Zl. JUWO-4034, die Bewilligung zur Übernahme von acht Minderjährigen in die 'Sozialpädagogische
Kinderwohngruppe KOM' und schließlich mit Bescheid vom 15.10.2010, Zl. JUWO-4035/11, jene zur Übernahme von ebenfalls acht Minderjährigen in die 'Kinderwohngruppe KIM' erteilt. Die der Antragstellerin Verein Jugendwohnstart,
Verein sozialpädagogisch betreuter Wohnformen für Jugendliche in Tirol, erteilte Bewilligung vom 12.7.2011, Zl. JUWO-4010/286, umfasst die Übernahme von bis zu 26 Minderjährigen in volle Erziehung. lm Rahmen des Projekts 'Netz' werden derzeit aufgrund der Bewilligung der Tiroler Landesregierung vom 26.4.2000, Zl. Vb/JUWO-4028/9,
14 Minderjährige in Einzelwohnungen betreut. Im Rahmen des betreuten Wohnens 'lnnHouse - Betreutes Wohnen für Jugendliche und junge Mütter' können aufgrund der Bewilligung der Tiroler Landesregierung vom 6.10.2004, Zl. 4032/17, zuletzt geändert mit Bescheid vom 11.5.2010, Zl. 4032/100, derzeit
14 Minderjährige in Wohngruppen betreut werden. Der Verein 'Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Mädchen' verfügt über eine Bewilligung zur Übernahme von bis zu neun Minderjährigen in volle Erziehung (Bescheid der Tiroler Landesregierung vorn 18.2.1993, Zl. Vb-582/61, zuletzt geändert mit Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 28.10.2009, Zl. JUWO-40006, und dem Berichtigungsbescheid vom 10.11.2009, Zl. JUWO-4006/606). Der Einrichtung 'Sozialpädagogische Wohngemeinschaft Oberland' wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.1.1993, Zl. Vb-582/52, zuletzt geändert mit Bescheid vom 10.8.1993, Zl. Vb-582/107, die Bewilligung zur Übernahme von bis zu acht Minderjährigen in Pflege und Erziehung erteilt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.7.2003, zuletzt geändert mit Bescheid vom 13.8.2008, Zl. JUWO-403/91, wurde der Sozialpädagogischen Wohngruppe Laura, Verein zur präventiven Begleitung von betreuungsbedürftigen Mädchen, die Bewilligung zur Übernahme von bis zu zehn Mädchen in volle Erziehung erteilt. Die Antragstellerin 'Pro Juventute Soziale Dienste GmbH' ist gemäß Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.1.1993, Zl. Vb-582/54, zuletzt geändert mit Bescheid vom 28.12.2009, Zl. JUWO-4002/121, zur Übernahme von insgesamt 15 Minderjährigen in volle Erziehung berechtigt. Die der Antragstellerin 'Nestwärme - Gemeinnützige Gesellschaft für Beratung, Betreuung und Wohnen GmbH', erteilte Bewilligung der Tiroler Landesregierung vom 3.2.1994, Zl. JUWO-4008/5, zuletzt geändert mit Bescheid vom 22.2.2011, Zl. JUWO-4008/235, umfasst nunmehr die Übernahme von bis zu 25 Minderjährigen in (Klein )Wohnungen.
1.2. Entgegen den Bedenken der Antragsteller legt §5 Abs3 lita der Verordnung keine Höchstaufnahmezahlen fest, sondern enthält aus sozialpädagogischen Gründen lediglich Bestimmungen zur Gruppenteilung, sofern an einem Standort mehr als zwölf Minderjährige betreut werden. Auch dieser Vorgabe wird entsprechend den mit den oben angeführten Bescheiden genehmigten Konzepten der Einrichtungen entsprochen und ist eine gegenteilige Entwicklung auch nicht zu erwarten, weshalb eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Antragsteller hier ebenso nicht ersichtlich ist. So erfolgt im Kinderheim Pechegarten die Betreuung der bis zu 23 Minderjährigen in zwei Gruppen, im Kinderzentrum Pechegarten werden altersabhängig kleinere Krisenwohngruppen gebildet. Ebenso erfolgt im Kinderzentrum Mariahilf eine Gruppenbildung. Die Bewilligung des Vereins Jugendland erstreckt sich auf die Führung sozialpädagogischer Wohngruppen mit einer maximalen Belegung von neun zu Betreuenden. Die Einrichtungen Jugendwohnstart, InnHouse und Nestwärme betreuen die übernommenen Minderjährigen in (Klein )Wohnungen. lm Projekt Netz kann schon aufgrund der besonderen Art der Betreuungskonzepte keine Betreuung in größeren Gruppen erfolgen. In der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft kommt aufgrund der bewilligten Platzanzahl die vorgeschriebene Gruppenteilung gar nicht zum Tragen. Gleiches gilt für die Sozialpädagogische Wohngemeinschaft Oberland, die Sozialpädagogische
Wohngruppe Laura und die Sozialpädagogische
Wohngemeinschaft Mikado.
1.3. Zur Beschränkung des §5 Abs3 litb der Verordnung für Einrichtungen des betreuten Wohnens, wonach (nur) bis zu vier Wohnplätze Teil einer Wohnung sein können, ist auszuführen, dass in keiner der erteilten Bewilligungen diese Höchstzahl überschritten wird und bisher auch von keiner Einrichtung des betreuten Wohnens eine Überschreitung beantragt wurde, insofern auch hier die Betroffenheit der Rechte der Antragsteller zu bezweifeln ist. So stellt der Verein Jugendwohnstart allen 26 betreuten Minderjährigen Einzelwohnungen zur Verfügung, im Rahmen des betreuten Wohnens der Einrichtungen InnHouse und Nestwärme finden sich (Klein )Wohnungen mit maximal drei Wohnplätzen.
1.4. Von der Regelung des §5 Abs4 der Verordnung sind die Antragsteller nicht betroffen, da sie zur Unterbringung von Minderjährigen bisher keine Krisenfamilien bzw. sozialpädagogische Pflegestellen herangezogen haben.
1.5. Auch hinsichtlich der Regelung des §5 Abs5, die zur Vermeidung von Engpässen des Jugendwohlfahrtsträgers getroffen wurde, liegt schon deshalb keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Antragsteller vor, da eine Überschreitung der Maximalauslastung offenbar nicht gegeben ist (zumindest wurde dies nicht im Schriftsatz behauptet bzw. der Tiroler Landesregierung angezeigt).
2. Hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten §8 Abs2 der Verordnung ist eine aktuelle Rechtsbetroffenheit der Antragsteller auszuschließen, da diese tatsächlich nicht in Kraft getreten ist (vgl. §16 Abs1 leg. cit.).
3. Von der von den Antragstellern bekämpften Regelung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in §8 Abs4 bis 7, der Personalkosten in §10 Abs1, 2 und 4 sowie der Verpflichtung zur Rechnungslegung in §14 der Verordnung sind diese rechtlich nicht unmittelbar betroffen:
Anders als die Bewilligung der Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestaltet ist, sind die von den Antragstellern beanstandeten detaillierten Regelungen, soweit sie über das in §26 Abs4 litd TJWG 2002 im Zuge des Bewilligungsverfahrens zu prüfende Maß hinausgehen, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuzählen. Wenn die zuständige Organisationseinheit in Bezug auf einen Minderjährigen, der der Betreuung in einer sozialpädagogischen Einrichtung bzw. einer Einrichtung des betreuten Wohnens bedarf, eine Zuweisung anstrebt, wird sie - sei es im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe, sei es im Rahmen gerichtlich angeordneter Erziehungshilfe - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Im Verhältnis zu den Trägern der freien Jugendwohlfahrtspflege kommt nur eine 'Heranziehung' auf vertraglicher Grundlage in Betracht. Insoweit stellen die beanstandeten Regelungen Kontrahierungsvoraussetzungen dar und soll die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen in Form einer Verordnung der Selbstbindung des Landes Tirol dienen. Unmittelbare Verhaltenspflichten für die privaten Träger werden damit noch nicht ausgelöst. Die Träger der Einrichtungen sind somit nicht Normadressaten im Sinn des Art139 Abs1 B-VG, zumal die in Frage stehenden Verordnungsbestimmungen erst als Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages für sie rechtlich virulent werden (vgl. VfSlg. 8977/1980).
Auch Tagsätze werden (wie bereits vor der Erlassung der prüfungsgegenständlichen Verordnung) nicht bescheidmäßig, sondern durch Vereinbarung mit den Trägern festgelegt. Darüber hinaus wurden auch Kalkulationsberechnungen stets in gleicher Weise durchgeführt. Sie stellen daher weder für das Land Tirol noch für die Träger Neuerungen der bisherigen Praxis dar. Die vereinbarte Kostenabgeltung gebührt wie bisher nur für Tage, an denen die/der Minderjährige in der Einrichtung untergebracht ist. Die Verrechnung einer Freihaltegebühr war bisher nicht Gegenstand der Tagsatzvereinbarung, sondern wurde von den zuständigen Jugendämtern einzelfallbezogen akzeptiert. Mit der nunmehrigen Regelung des §8 Abs4 der Verordnung erfolgt insofern eine Besserstellung der Träger, als eine (wiederum vertraglich umzusetzende) rechtliche Grundlage für einen grundsätzlichen Anspruch auf eine solche Freihaltegebühr vorgesehen wird.
Die Regelung der Verwendung von Mehreinnahmen
erfolgte schon bisher jeweils aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung mit dem Land Tirol. Aufgrund dessen wurden Mehreinnahmen ausschließlich zweckgewidmet verwendet und dienten der Sicherung der Liquidität des laufenden Betriebes.
Zur Rechnungslegung nach §14 der Verordnung wird
darauf hingewiesen, dass die bekämpfte Bestimmung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht mit einer Strafbestimmung verknüpft ist. Auch kommt der Widerruf der Einrichtungsbewilligung weder wegen einer zweckwidrigen Verwendung geleisteter Tagsätze noch der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung in Betracht. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Gesetzessystematik - vgl. dazu die Straftatbestände in §35 Abs1 TJWG 2002, in welchen die Rechnungslegung nicht erwähnt ist; ferner zählen zu den Widerrufsgründen im Wesentlichen das Nichtermöglichen der Aufsicht sowie die Gefährdung des Kindeswohles in der betreffenden Einrichtung (zu beiden Aspekten siehe sogleich).
4.1. Zum Vorbringen der Antragsteller, sie müssten im Falle eines Zuwiderhandelns nicht nur mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen, sondern es könne ihnen sogar die Bewilligung zum Betrieb der Einrichtung entzogen werden, ist auf den Wortlaut der §§26 Abs9 und 35 TJWG 2002 zu verweisen, wonach der Widerruf der Bewilligung nur in Betracht käme, wenn wesentliche Anforderungen nach der Verordnung gemäß §26 Abs6 leg. cit, für die keine Nachsicht im Sinne des Abs6 dritter Satz leg. cit. erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden oder eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weggefallen ist, die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wird, einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wird, einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht erheblich und unmittelbar gefährdet wird, wiederholt nicht fristgerecht entsprochen wird oder unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
Die im Detail geregelten
Kontrahierungsvoraussetzungen zählen nicht zu den wesentlichen Anforderungen der Verordnung nach §26 Abs6 TJWG 2002 und stellen keine Bewilligungsvoraussetzung dar. Widerrufsgründe sind im Wesentlichen das Nichtermöglichen der Aufsicht und die Gefährdung des Kindeswohles in der Einrichtung. Zudem wird auf die Möglichkeit der Antragsteller hingewiesen, einen Antrag auf Nachsicht von den Anforderungen des §26 Abs4 TJWG 2002 zu stellen.
Nach §35 TJWG 2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, insbesondere eine Verwaltungsübertretung, wer den Verpflichtungen nach §22 Abs2, §26 Abs7 oder §27 Abs4 in Verbindung mit §26 Abs7 nicht nachkommt. Als Verwaltungsstraftatbestand kommt im gegebenen Zusammenhang somit lediglich die dauende Verhinderung der Ausübung der Aufsicht der Tiroler Landesregierung in Betracht.
Die von den Antragstellern befürchteten Sanktionen der Rücknahme der Bewilligung bzw. der Verhängung einer Verwaltungsstrafe drohen ihnen daher nicht.
4.2. Die Verordnung ist mit Ausnahme der Bestimmungen der §§5 Abs2 und 8 Abs2 am 30. Oktober 2010 in Kraft getreten. Den Antragstellern stand somit nach §26 Abs6 TJWG 2002 über eine längere, in etwa ein Jahr umfassende Zeit die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Nachsicht von jenen Anforderungen der bekämpften Verordnung, von denen sie sich unmittelbar betroffen erachten, zu stellen. Keiner der Antragsteller hat jedoch einen solchen Antrag eingebracht. Zur Zumutbarkeit eines solchen Antrags im Sinn der Subsidiarität der Individualanfechtung nach Art139 Abs1 B-VG vgl. etwa die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit von Anträgen auf Rückerstattung der Kammerumlage
(VfSlg. 14.019/1995) oder zu Ersuchen um Ausnahmebewilligungen (z.B. VfSlg. 16.885/2003, 15.024/1997 und 12.618/1991, jeweils mit Verweisen auf die Vorjudikatur).
Nachstehende Antragsteller und -Träger haben im Gegenteil bereits eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land Tirol auf Basis der bekämpften Verordnung abgeschlossen (wenn auch mit einem kritischen Begleitschreiben):
Pro Juventute Soziale Dienste GmbH, Zl. JUWO-4002-148
Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zl. JUWO-4003-1/46
Verein der Don Bosco Schwestern für Bildung und
Erziehung, Zl. JUWO-4031-216
Darüber hinaus steht es jenen Trägern, die über eine rechtskräftige Bewilligung verfügen, grundsätzlich frei, Vereinbarungen mit anderen Jugendwohlfahrtsträgern abzuschließen.
5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Fall angefochtenen Verordnungsbestimmungen bereits seit längerer Zeit in Kraft stehen (siehe soeben 4.2.). Zwar ist für die Zulässigkeit einer lndividualanfechtung nach Art139 Abs1 B-VG keine Antragsfrist vorgesehen, jedoch ergeben sich aus der geforderten Unmittelbarkeit des behaupteten Rechtseingriffs zeitliche Grenzen für die Zulässigkeit eines lndividualantrages insofern, als unbegründete Verzögerungen auf das Fehlen einer entsprechenden aktuellen Rechtsbetroffenheit hinweisen (vgl. Aichlreiter, Art139 B-VG, in: Rill/Schäffer [Hg], Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 18; Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 [1985] 344). lm Hinblick auf die Kenntnis der in Frage kommenden Bestimmungen und die hierfür allenfalls erforderliche Vorbereitungszeit wird bemerkt, dass die Antragsteller in die Ausarbeitung der bekämpften Verordnung miteinbezogen worden sind.
Zusammenfassend ist daher von einer aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit der Antragssteller von den angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht auszugehen und stünde ihnen zu deren Bekämpfung gegebenenfalls zudem ein zumutbarer Umweg offen, der sich - wie oben dargestellt - über den Bewilligungsvorbehalt, eine Vereinbarung mit dem Land Tirol oder einen Antrag auf Nachsicht gemäß §26 Abs6 TJWG 2002 manifestiert. Der Antrag wird daher (und auch wegen der bereits eingangs dargelegten fehlenden Konkretisierung der besonderen Prozessvoraussetzungen, insbesondere jener der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit, durch die Antragsteller) als unzulässig angesehen."
II. Rechtslage
1. §26 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002 - TJWG 2002, LGBl. 51/2002, in der Fassung LGBl. 49/2010, lautet:
"§26
Einrichtungen für Minderjährige
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sowie
Einrichtungen des betreuten Wohnens sind Einrichtungen, die über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und insgesamt geeignet sind, Minderjährige mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu betreuen. Einrichtungen des betreuten Wohnens sind Einrichtungen, in denen Minderjährige grundsätzlich selbstständig leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachpersonen betreut werden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können, wenn sie diese nicht selbst übernehmen, zur Unterbringung von Minderjährigen Krisenfamilien und sozialpädagogische Pflegestellen heranziehen. Krisenfamilien sind geeignete Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen der vollen Erziehung in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen. Sozialpädagogische Pflegestellen sind geeignete Personen wie insbesondere Sozialarbeiter, Erziehungswissenschafter, Sozialpädagogen und Psychologen, die über eine einschlägige Fachausbildung verfügen und Minderjährige im Rahmen der vollen Erziehung betreuen.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, Einrichtungen des betreuten Wohnens und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Davon ausgenommen sind Schülerheime im Sinn der Art14 und 14a B-VG.
(4) Die Bewilligung nach Abs3 ist auf Antrag des Trägers der Einrichtung zu erteilen, wenn
a) ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept vorliegt,
b) für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen persönlich geeignete Fachkräfte bzw. hinsichtlich der Krisenfamilien persönlich geeignete Betreuungspersonen in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen,
c) die für die Unterbringung der Minderjährigen
bestimmten Räume hierfür geeignet sind,
d) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind und
e) zu erwarten ist, dass der Verordnung nach Abs6 entsprochen wird.
(5) Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bescheid nach Abs3 ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Minderjährige zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen sowie über die Anforderungen an das in der oder für die Einrichtung tätige Personal sowie das Verhältnis der Anzahl betreuter Minderjähriger zur Anzahl der Betreuungspersonen zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.
(7) Einrichtungen für Minderjährige unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Träger von Einrichtungen für Minderjährige haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind dem Aufsichtsorgan unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsorgane der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(8) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung nach Abs7 zweiter Satz, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(9) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs3 zu widerrufen, wenn
a) wesentliche Anforderungen nach der Verordnung nach Abs6, für die keine Nachsicht im Sinn des Abs6 dritter Satz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden oder eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weggefallen ist,
b) die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung
wiederholt nicht ermöglicht wird,
c) einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wird,
d) einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht erheblich und unmittelbar gefährdet wird, wiederholt nicht fristgerecht entsprochen wird oder
e) unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
(10) Wird die Bewilligung widerrufen, so ist
gleichzeitig die Rückführung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(11) Die Bewilligung nach Abs3 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige erlassen werden, LGBl. 63/2010, lauten (die angefochtenen Teile sind unterstrichen):
"§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens gemäß §26 TJWG 2002 (Einrichtungen für Minderjährige), ausgenommen Schülerheime im Sinn der Art14 und 14a B-VG. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§8 bis 12 und 14 nicht anzuwenden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens sind Einrichtungen, die zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen in volle Erziehung geeignet sind. Zu sozialpädagogischen Einrichtungen zählen auch familienähnliche Einrichtungen, Wohngemeinschaften und stationäre Kriseneinrichtungen.
[...]
§5
Pädagogische Voraussetzungen
(1) Einrichtungen für Minderjährige haben ihre
Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbstständigung der Minderjährigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Alltagsgestaltung einzubringen.
(2) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten:
a) das Datum der Konzepterstellung und den Namen der Konzeptverfasserin bzw. des Konzeptverfassers;
b) die Zielgruppe oder Zielgruppen nach (Aufnahme )Alter, Geschlecht und sonstigen Aufnahmekriterien;
Zielgruppen sind sowohl im Hinblick auf die jeweils gegebene Problemlage als auch auf eine Altersgruppe (Charakteristik) sowie auf den Bedarf an Unterstützungsleistungen zu definieren; eine Abgrenzung gegenüber solchen Minderjährigen, die in der Einrichtung nicht betreut werden können, ist ebenfalls anzuführen (Ausschlusskriterien);
c) die Anzahl der Betreuungsplätze;
d) als Ziele der Einrichtung bzw. des sozialpädagogischen Handelns sind grundsätzliche Vorgaben festzulegen, aus denen sowohl allgemeine als auch spezielle Aufgaben der sozialpädagogischen Einrichtung hervorgehen;
e) die erforderliche Qualifikation des Personals;
f) eine Leistungsbeschreibung; diese hat insbesondere Aussagen zur personellen Besetzung, zu den sozialpädagogischen Inhalten, dem Aufnahmeverfahren, dem Verfahren zur Beendigung sowie dem Verfahren bei Abbruch der Betreuung zu enthalten. Supervision, Teambesprechungen und Fortbildungen, Vernetzung und Kooperation mit anderen Behörden und Dokumentation sind als Leistungsinhalte vorzusehen. Weiters können Möglichkeiten einer individuellen Förderung der Minderjährigen, zusätzliche Angebote bzw. Sonderleistungen dargelegt werden.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sowie
Einrichtungen des betreuten Wohnens gemäß §26 Abs1 TJWG 2002 sind in folgendem Rahmen einzurichten:
a) Sozialpädagogische Einrichtungen müssen zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen in volle Erziehung geeignet sein. Werden in einer sozialpädagogischen Einrichtung an einem Standort mehr als zwölf Minderjährige betreut, sind Einzelgruppen zu bilden, wobei die Einzelgruppe nicht mehr als neun Minderjährige umfassen darf. In familienähnlichen stationären Einrichtungen dürfen einschließlich der Kinder der Hauptbetreuungsperson insgesamt höchstens neun Minderjährige betreut werden. Für stationäre Kriseneinrichtungen sind maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.
b) In Einrichtungen des betreuten Wohnens leben
mündige Minderjährige grundsätzlich selbstständig, werden aber stundenweise von Fachkräften betreut. Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen zur Aufnahme von mindestens vier Minderjährigen geeignet sein. Bis zu vier Wohnplätze können auch Teil einer Wohnung sein.
c) Wird eine minderjährige Mutter mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern untergebracht, so ist in diese Berechnung nur die Mutter einzubeziehen.
(4) Bei Unterbringung von Minderjährigen in Krisenfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen gemäß §26 Abs2 TJWG 2002 sind höchstens zwei Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine höhere Anzahl an Betreuungsplätzen darf nur dann bewilligt werden, wenn in einer derartigen Einrichtung Geschwister untergebracht werden. Es ist auf eine enge organisatorische und sozialpädagogische Anbindung der Krisenfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen an den Träger zu achten.
(5) Die bewilligte Maximalauslastung von
Einrichtungen gemäß Abs3 lita und b darf bei Bedarf vorübergehend überschritten werden, sofern eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte zur Verfügung steht. Eine Überschreitung der Maximalauslastung ist der Tiroler Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat die angezeigte Überschreitung der Maximalauslastung zu prüfen und im Fall der Unzulässigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
[...]
§8
Wirtschaftliche Vorraussetzungen
(1) Der Rechtsträger der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Der Träger der Einrichtung darf mit dieser ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(3) Die nach den §§9 bis 12 zu berechnende
Kostenabgeltung ist unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Auslastung mit dem Land Tirol zu vereinbaren.
(4) Die Kostenabgeltung wird für die Dauer der Unterbringung der Minderjährigen bzw. des Minderjährigen in der Einrichtung vereinbart. Für die Tage der Abwesenheit der Minderjährigen bzw. des Minderjährigen, in denen der Platz freigehalten werden muss, kann eine Freihaltegebühr von höchstens 80 v. H. der vereinbarten Kostenabgeltung verrechnet werden.
(5) Mehreinnahmen bis zur Höhe der durchschnittlichen Ausgaben für den Betrieb über eine Dauer von drei Monaten sind, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind oder das Land einer vorzeitigen Verwendung zustimmt, vorrangig zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos einer zukünftigen Minderauslastung zu binden.
(6) Mehreinnahmen, die nicht unter Abs5 fallen,
dürfen mit Zustimmung des Landes Tirol für andere Zwecke als jene des Abs5 verwendet werden.
(7) Zweckwidrig verwendete Mittel sowie
Mehreinnahmen, die gemäß Abs5 nicht zu binden sind, sind bei der nächsten Festsetzung der Kostenabgeltung mindernd zu berücksichtigen.
[...]
§10
Personalkosten
(1) Die Berechnung der Personalkosten hat nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) zu erfolgen.
(2) Die Einstufung und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter hat im Einvernehmen mit dem Land Tirol zu erfolgen.
(3) Die Vorsorgekosten für Abfertigungen für
Bedienstete des Rechtsträgers, auf die das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, anzuwenden ist, sind entsprechend zu veranschlagen.
(4) Die Kosten der Weiterbildung und Supervision
sowie die Reisespesen sind entsprechend den Vorgaben des Landes Tirol zu veranschlagen.
[...]
§14
Verpflichtung zur Rechnungslegung
(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der abgegoltenen Aufwendungen sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis jeweils 30. Juni eines jeden Jahres ein Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht, wenn vorhanden eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie ein Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr zur Verfügung zu stellen.
(2) Folgende Kennzahlen sind in Bezug auf die Tätigkeit gesondert auszuweisen:
a) der Auslastungsgrad,
b) die Einnahmen aus der Kostenabgeltung,
c) die Gesamteinnahmen,
d) die Überschüsse bzw. Abgänge,
e) die Anzahl der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsausmaß, die Einstufung im Berichtsjahr (die Verwendungsgruppe, die Stufe und der nächste Vorrückungsstichtag).
[...]
§16
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§5 Abs2 und 8 Abs2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §5 Abs2 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(3) Das Erfordernis der Gemeinnützigkeit nach §8 Abs2 besteht nicht, wenn das Ansuchen um Bewilligung vor dem 1. Juli 2011 eingebracht wurde."
III. Erwägungen
1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß
Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
1.2. Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht
(VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2. Die Antragsteller bringen in ihrem Antrag
ausschließlich vor, dass sie sozialpädagogische Einrichtungen seien, welcher sich das Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt zur Besorgung nicht-hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt bediene. Weiters beschränken sich die Ausführungen der Antragsteller formelhaft auf den Hinweis, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen unmittelbar, tatsächlich und nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen würden und sie im Falle des Zuwiderhandelns mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen müssten. Ein anderer zumutbarer Weg stünde den Antragstellern nicht offen, daher sei die Antragslegitimation der Antragsteller gegeben.
Dieses formelhafte Vorbringen lässt nicht erkennen, inwiefern die angefochtenen Bestimmungen der VO über Einrichtungen für Minderjährige den Antragstellern gegenüber die für Individualanträge nach Art139 Abs1 B-VG maßgeblichen Wirkungen entfaltet und inwiefern sie daher durch die angefochtenen Teile der Verordnung in ihren rechtlich geschützten - die im Antrag benannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte betreffenden - Interessen überhaupt, geschweige denn aktuell beeinträchtigt sein könnten (vgl. VfSlg. 11.505/1987, 16.530/2002; VfGH vom 20.9.2012, V40/12) bzw. wodurch sich aktuell welche Konsequenzen für die Antragsteller auf Grund der angefochtenen Bestimmungen ergeben würden (siehe dazu auch die Äußerung der Tiroler Landesregierung). Die Antragsteller verfügen allesamt über rechtskräftige Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen bzw. Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige und werden nach Maßgabe dieser Bewilligungen vom Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt auf vertraglicher Basis zur Besorgung nicht-hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen. Da aus dem Antragsvorbringen nicht hervorgeht, dass die Antragsteller über die bereits erteilten Bewilligungen hinausgehend den Gegenstand ihrer Einrichtungen (ver)ändern möchten (zB neue Kapazitäten, etc.) und somit einer neuerlichen Bewilligung durch die Tiroler Landesregierung und eines neuen Vertrages mit dem Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt bedürften, geht das Vorbringen zu §5 Abs3 bis 5 (Mindestkapazitäten und Höchstaufnahmezahlen), §8 Abs4 (Freihaltegebühr von höchstens 80 % der vereinbarten Kostenabgeltung), §8 Abs5 und 6 (Bindung bzw. Verwendung von Mehreinnahmen), §8 Abs7 (zweckwidrig verwendete Mittel sowie Mehreinnahmen, die gemäß Abs5 leg.cit. nicht zu binden sind, sind bei der nächsten Festsetzung der Kostenabgeltung mindernd zu berücksichtigen), §10 Abs1, 2 und 4 (Festlegung von Kriterien für die Berechnung der Personalkosten einschließlich der Kosten für Supervision, Weiterbildung und Reisespesen) und §14 (Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der Tiroler Landesregierung) der VO über Einrichtungen für Minderjährige mangels Betroffenheit der Antragsteller schon aus diesem Grund ins Leere.
3. §8 Abs2 der VO über Einrichtungen für
Minderjährige greift nicht in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, weil gemäß §16 Abs3 leg.cit. das Erfordernis der Gemeinnützigkeit nach §8 Abs2 nicht besteht, wenn das Ansuchen um Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Einrichtung vor dem 1. Juli 2011 eingebracht wurde. Da die Antragsteller allesamt bereits (seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2011) über rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligungen verfügen, ist diese Bestimmung für die Antragsteller nicht anzuwenden und daher nicht maßgeblich. Die Antragsteller sind vom Erfordernis der Gemeinnützigkeit ex lege nicht erfasst.
4. Im Übrigen sieht §26 Abs6 TJWG 2002 - abgesehen von der Verordnungsermächtigung für die Tiroler Landesregierung zur Erlassung näherer Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Minderjährige - vor, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid eine Nachsicht von den in der Verordnung festgeschriebenen Anforderungen erteilen kann, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird (§26 Abs6 letzter Satz TJWG 2002). Den Antragstellern steht daher - wie die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt - im Sinne der Subsidiarität des Individualantrages als zumutbarer Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung ein Antrag auf Erteilung einer Nachsicht zur Verfügung (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000). Gegen einen etwaigen negativen Bescheid steht ihnen die Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof offen, in der sie die Bedenken gegen die als gesetzwidrig erachteten Bestimmungen der Verordnung über Einrichtungen für Minderjährige geltend machen können.
5. Da die Antragsteller als zumutbaren Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzungen keinen Antrag auf Erteilung einer Nachsicht gemäß §26 Abs6 letzter Satz TJWG 2002 gestellt haben und darüber hinaus im Antrag ihre aktuelle Betroffenheit nicht dargelegt haben, war der Individualantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.632/1991).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Antrag ist mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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