JudikaturVfGH

B337/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. November 2012

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Verfahren

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Steiermark vom 3. Februar 2012 wurde eine auf §89 SPG gestützte Beschwerde ("Richtlinienbeschwerde") des Herrn E als unzulässig zurückgewiesen, da dieser vom Einschreiten des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht betroffen gewesen sei und ihm deshalb keine Beschwerdelegitimation zukomme.

2. Dagegen richtet sich die im Namen von Herrn E

durch den Rechtsanwalt Dr. J E erhobene, auf Art144 B-VG gestützte, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 2. April 2012, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.

Mitgeteilt wird in dieser Beschwerde, dass Herr E am 4. Februar 2012 verstorben sei. Bereits vor dem Tod sei der Rechtsanwalt MMag. K mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden; die erteilte Vollmacht erlösche nicht mit dem Tod. Der die Beschwerde einbringende Rechtsanwalt, Dr. J E, sei als Substitut tätig.

3. Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde in Folge ein Mängelbehebungsauftrag zur Beseitigung näher genannter, der Beschwerde anhaftender, Formgebrechen erteilt. Darüber hinaus erging die Aufforderung, die in der Beschwerde genannte Vollmacht dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

4. Im Begleitschreiben zur verbesserten Beschwerde vom 25. April 2012 führte der Rechtsanwalt MMag. K im Wesentlichen aus, dass ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zu Herrn E vorliege. Herr E er sei zwar verstorben, jedoch erlösche die erteilte Vollmacht nicht mit dem Tod. Die erteilte Vollmacht erfasse alle Schritte rund um das Herrn E betreffende Strafverfahren, so auch jene gegen damit im Zusammenhang stehende Schritte betreffend die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Vollmacht sei sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt worden und es sei basierend auf einer derartigen mündlichen Vollmacht bereits ein zur Zahl G92/11 protokollierter Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt worden (weshalb eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht des Verstorbenen aktenkundig sei).

Ferner sei auch die rechtliche Vertretung der Ehefrau von Herrn E durch MMag. K aufrecht und aktenkundig. Die Ehefrau habe als "unmittelbare Schmerznachfolgerin" ein Recht auf Wiederherstellung des Rufes ihres verstorbenen Mannes. Es handle sich dabei um keine Angelegenheit des Verlassenschaftsgerichtes bzw. um keine Angelegenheiten, die ein Verlassenschaftskurator wahrnehmen könne.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat nach Art144 Abs1 B-VG die Rechts- bzw. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers zur Voraussetzung. Da die Parteifähigkeit mit dem Tod endet, konnte namens Herrn E nach dessen Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. Auch kommt eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft bzw. (in weiterer Folge) auf die Erben nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 13.543/1993, 14.825/1997, jeweils mwH).

Insofern sich MMag. K in seinem Begleitschreiben zur verbesserten Beschwerde überdies auf das beim Verfassungsgerichtshof zu G92/11 protokollierte Verfahren bezieht, ist dazu festzuhalten, dass MMag. K den Verstorbenen im damaligen Verfahren nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht vertreten hat. Zudem erfolgte der damalige verfahrenseinleitende Antrag ebenso wie die abschließende Entscheidung darüber noch vor dem Ableben des Herrn E.

2. Die im Namen des Herrn E erhobene Beschwerde war daher mangels der Legitimation zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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