JudikaturVfGH

WI-1/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2012

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Gestützt auf Art141 B-VG, ficht die einschreitende Partei die Urwahl in den Fachverbandsausschuss der Fachgruppe 312A - Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels der Wirtschaftskammer Wien an.

Mit Schreiben vom 26. September 2012 - zugestellt am 1. Oktober 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof die einschreitende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen 6 Ausfertigungen der Anfechtung samt deren Beilagen nachzureichen, da gemäß §17 Abs1 VfGG jeder Eingabe so viele Ausfertigungen der Eingabe und der Beilagen anzuschließen sind, dass jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

Mit am 15. Oktober 2012 zur Post gegebenem

Schriftsatz, der den handschriftlichen Vermerk "Beilagen werden nachgereicht" enthält, wurde ein Teil der fehlenden Ausfertigungen übermittelt; mit einer am 17. Oktober 2012 zur Post gegebenen Kopie dieses Schriftsatzes wurden die übrigen fehlenden Ausfertigungen nachgereicht.

Damit ist die einschreitende Partei aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, weil ein Teil der fehlenden Ausfertigungen erst nach Ablauf der gesetzten (und gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist nachgereicht wurde (vgl. zB

VfSlg. 16.965/2003, 17.804/2006; vgl. auch OGH 25.4.2001, 3 Ob 75/01b).

Die Anfechtung ist daher gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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