B1283/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 15. November 2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und beantragte, "die noch nicht verbrauchten Verfahrenskosten zu erstatten".
Das Verfahren war daher einzustellen.
2. Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben
(VfSlg. 16.181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung iSd genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Kosten waren daher nicht zuzusprechen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.