B573/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde - die ungeachtet des in ihr gestellten Antrags, den angefochtenen Bescheid (der auch über die Disziplinarstrafen zweier weiterer Personen abspricht) "zur Gänze aufzuheben", so zu verstehen ist, dass der Bescheid nur insoweit bekämpft wird, als er den Beschwerdeführer betrifft - rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zu V42-45/12, V67,68/12, V69,70/12 protokollierten, am 12. Dezember 2012 entschiedenen Verordnungsprüfungsverfahren - aber nur (mehr) die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; infolge der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Überschrift und des ersten Absatzes der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" sowie der darin verwiesenen "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erweist sich die Anwendung der Z2 der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, gemäß der durch den Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache bestimmte Senat bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache zuständig bleibt, tatsächlich unmöglich, weshalb gemäß Z4 der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres der Senat heranzuziehen ist, der nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist; die demnach anwendbare "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ordnungsgemäß kundgemacht.
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art6 EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 18.927/2009) zu diesem Recht, wonach Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht zu den Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK zählen, die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Da die Beschwerde die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, waren dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-
und Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.