Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Schattendorf betreffend eine Fußgängerzone zur Hintanhaltung des Durchzugsverkehrs und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Grund unzureichender Erforderlichkeitsprüfung; Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung der – für eine Gemeindestraße geltende – Verordnung im eigenen Wirkungsbereich; keine Bedachtnahme auf die Bedeutung des Straßenzugs als Verbindungsstraße und Grenzübergang zwischen Österreich und Ungarn; keine Berücksichtigung des motorisierten Grenz-, Pendler- und Durchzugsverkehrs und der Verlagerung des Verkehrs auf Straßenzüge anderer Gemeinden sowie keine Ermittlungen zu den Auswirkungen der faktischen Schließung des Grenzübergangs; keine Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der durch die Verordnung betroffenen Berufsgruppen
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025, Z612-06/2025, mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wurde.
Seit der 6. StVO-Novelle kommt für die Errichtung einer "Fußgängerzone" ausschließlich die Spezialbestimmung des §76a StVO 1960 in Betracht. Dies schließt allerdings grundsätzlich nicht aus, dass §43 Abs1 litb dieses Gesetzes weiterhin Grundlage für Verordnungen sein kann, mit denen im Interesse des Fußgängerverkehrs sogenannte "verkehrsarme Zonen" geschaffen werden, indem zB bestimmte Gruppen von Straßenbenützern von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles ausgeschlossen werden. §43 Abs1 litb StVO 1960 ist nämlich als die allgemeine Norm und §76a StVO 1960 als die Spezialnorm anzusehen. Sollen im Interesse des Fußgängerverkehrs durch eine Verordnung "Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten" und "jeglicher Fahrzeugverkehr verboten" werden, kann zufolge der Formulierung des §76a Abs1 StVO 1960 nur mehr diese Spezialnorm, nicht aber mehr die allgemeine Norm des §43 Abs1 litb StVO 1960 die gesetzliche Grundlage einer Verordnung über die Errichtung einer "Fußgängerzone" bilden. Wird der Fahrzeugverkehr hingegen nicht zur Gänze – abgesehen von den nach §76a StVO 1960 auch in der "Fußgängerzone" zulässigen Ausnahmen – ausgeschlossen, kann als Verordnungsgrundlage nur die allgemeine Vorschrift des §43 Abs1 litb StVO 1960 herangezogen werden.
An die Unterscheidung Fußgängerzone – "verkehrsarme Zone" knüpfen sich ua folgende wesentliche Rechtsfolgen: Zur Erlassung einer Verordnung gemäß §76a StVO 1960 ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig, soweit diese Verordnung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und nicht Autobahnen, Auto-, Bundes- oder Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltenden Straßen betrifft, zur Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde. Diesen Zuständigkeiten folgt auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960. Bei Erlassung einer Verordnung nach §76a StVO 1960 dürfen dort nicht erwähnte generelle Ausnahmen (zB bezüglich Garagenausfahrten) vom Verbot des Fahrzeugverkehrs nicht zugelassen werden. Hingegen ist der Verordnungsgeber bei Errichtung "verkehrsarmer Zonen" hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen gesetzlich nicht beschränkt.
Keine Ermittlung der sachlichen Entscheidungsgrundlagen:
Unter Berücksichtigung von VfSlg 15.298/1998 ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf eine Fußgängerzone iSd §76a StVO 1960 geschaffen wurde, für deren Erlassung im eigenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig war. Unstrittig ist, dass es sich bei der Agendorferstraße, für welche die Beschränkung verordnet wurde, um eine Gemeindestraße handelt, weshalb die Bestimmung einer Fußgängerzone und die Bewilligung von Ausnahmen für diese grundsätzlich in den eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde Schattendorf fallen. Bei der Festlegung des Ausnahmekatalogs in §2 der angefochtenen Verordnung hat sich die Marktgemeinde Schattendorf auf die in §76a Abs5 StVO 1960 vorgesehenen bzw in §76a Abs2 StVO 1960 für zulässig erachteten Ausnahmen beschränkt. Dort nicht erwähnte generelle Ausnahmen vom Verbot des Fahrzeugverkehrs hat die Marktgemeinde Schattendorf, etwa für den innerhalb der Fußgängerzone angesiedelten Pflegestützpunkt, nicht vorgesehen.
Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, war das der ersten Vorgängerverordnung der nunmehr angefochtenen Fußgängerzonenverordnung zugrunde liegende erklärte Ziel – neben der Hintanhaltung des Durchzugsverkehrs im "Projektbereich des Grenzüberganges Schattendorf in der Agendorferstraße" (infolge der Ausweichroute für den Grenzübergang Klingenbach) – die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich des Friedhofes und des neu errichteten Pflegestützpunktes. Dies ergibt sich ua aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, in welcher der Gemeinderat über den Antrag des Bürgermeisters, die Agendorferstraße dem Fußgängerverkehr vorzubehalten, die genannte Fußgängerzonenverordnung einstimmig beschlossen hat. Gleichzeitig sollte "auf der Seite Grenzübergang eine Absicherung mittels elektronisch gesteuerten Poller" vorgesehen werden. Diese Ziele sollen mit der nunmehr in Geltung stehenden Fußgängerzonenverordnung offenbar weiterhin verfolgt werden. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025 geht hervor, dass der Bürgermeister "über die notwendige Anpassung der FUZO-VO in der Agendorferstraße" berichtet und im Ermittlungsverfahren ein neues verkehrstechnisches Gutachten sowie diverse Stellungnahmen eingeholt hat. Das der Fußgängerzonenverordnung vom 24.06.2025 zugrunde liegende erklärte Ziel ist, wie sich aus der sie betreffenden Dokumentation vom 25.06.2025 ergibt, die "dauerhafte Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Agendorferstraße im Gemeindegebiet von Schattendorf".
Von ihrem Ermessen, im Einzelfall Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Fußgängerzone zu erteilen, hat die Marktgemeinde Schattendorf offenbar im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht. Über Aufforderung durch den VfGH teilte sie mit, dass unter der Geltung der Vorgängerverordnung insgesamt 462 Anträge gestellt und 127 Ausnahmebewilligungen erteilt wurden, die mittlerweile alle außer Kraft getreten sind. Unter der Geltung der angefochtenen Verordnung wurden laut Äußerung vom 10.08.2026 keine Ausnahmebewilligungen erteilt und unterzieht der Bürgermeister sämtliche Anträge einer detaillierten Einzelfallprüfung.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des §76a Abs1 StVO 1960 ist bei Erlassung einer Verordnung, mit der Straßen dem Fußgängerverkehr vorbehalten werden, eine "Erforderlichkeitsprüfung" durchzuführen. Die verordnungserlassende Behörde ist daher vor deren Erlassung verpflichtet, die sachlichen Entscheidungsgrundlagen hinreichend zu ermitteln und das Interesse an der Einrichtung einer Fußgängerzone mit den gegenläufigen Interessen an der ungehinderten Benützung des betroffenen Straßenzuges abzuwägen.
Im vorliegenden Fall geht aus den auf die Verordnung vom 24.06.2025 Bezug habenden Akten nicht hervor, dass die verordnungserlassende Behörde neben ihrer Intention, die Verkehrssicherheit für die Bewohner Schattendorfs sowie für die im unmittelbaren Nahebereich zur Agendorferstraße angesiedelten sensiblen Einrichtungen zu erhöhen und den Durchzugsverkehr auf Grund des Grenzübergangs "Schattendorf–Ágfalva" hintanzuhalten, auch auf die Bedeutung des betroffenen Straßenzugs als Verbindungsstraße zwischen Ungarn und Österreich für den Grenz-, Pendler- und Durchzugsverkehr gebührend Bedacht genommen hätte. Es wurde in keiner Weise Rücksicht auf den Bedarf an einer (sei es auch eingeschränkten) Aufrechterhaltung des motorisierten Verkehrs über die Grenzübergangsstelle genommen und es fehlen jedwede Ermittlungen zu den Auswirkungen einer weitgehenden faktischen Schließung des Grenzüberganges für den motorisierten Verkehr sowie der Verlagerung des Verkehrs auf Straßenzüge anderer Gemeinden. Auch das im Vorfeld der Verordnungserlassung eingeholte verkehrstechnische Gutachten aus dem Jahr 2025 enthält dazu keine ausreichenden Ausführungen.
Davon ausgehend erweist sich die nach §76a Abs1 StVO 1960 durchzuführende Erforderlichkeitsprüfung als grundlegend unzureichend. Während die Hintanhaltung der Nutzung des vom Bundesminister für Inneres festgelegten Grenzüberganges als solche von vornherein kein zulässiger Zweck einer Fußgängerzone wäre, ist das Anliegen der Marktgemeinde Schattendorf, die Verkehrssicherheit im Bereich sensibler Einrichtungen zu erhöhen und den Anrainerschutz zu stärken, an sich als legitime Zielsetzung zu sehen. In einer gesetzeskonformen Erforderlichkeitsprüfung wäre aber auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des mit Verordnung des Bundesministers für Inneres ermöglichten grenzüberschreitenden Fließverkehrs zu berücksichtigen gewesen. Wenn durch die Errichtung einer Fußgängerzone auf Grund ihrer geographischen Lage die Nutzung einer Grenzübergangsstelle – deren Festlegung gemäß §3 Abs5 GrekoG ihrerseits eine (hier nicht zu beurteilende) Interessenabwägung voranzugehen hat – faktisch weitgehend eingeschränkt wird, bedarf es dafür einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche kann nur ausnahmsweise angenommen werden und setzt jedenfalls auch genaue Erhebungen zu den durch die geplante Fußgängerzone begünstigten Personengruppen und zur Eignung des betreffenden Bereichs, iSd §76a Abs1 StVO 1960 "dem Fußgängerverkehr vorbehalten" zu werden, voraus.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass von der Gemeinde gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960, wenn Interessen der Mitglieder einer Berufsgruppe berührt werden, deren gesetzliche Interessenvertretungen anzuhören sind. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere an die am Pflegestützpunkt tätigen Berufsgruppen zu denken; auf Grund der Auswirkungen der Fußgängerzone auf den Pendlerverkehr ist darüber hinaus auch von einer spezifischen Betroffenheit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugehen, sodass deren gesetzliche berufliche Interessenvertretung und gegebenenfalls weitere Interessenvertretungen anzuhören gewesen wären.
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