Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von behinderten Menschen betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Erbringung der Nachweise von Deutsch- und Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung; verfassungswidrige Benachteiligung druch Forderung eines Nachweises, dass unter therapeutisch "optimalen" – derzeit in Österreich jedoch nicht ausreichend verfügbaren – Bedingungen, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden kann
Dem Beschwerdeführer ist, das ist im Verfahren vor dem LVwG Salzburg unbestritten, derzeit die Erbringung der Nachweise gemäß §10a Abs1 StbG (ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs) auf Grund seiner Behinderung nicht möglich. Das LVwG verneint dennoch das Vorliegen einer Ausnahme gemäß §10a Abs2 Z3 StbG, weil "eine multimodale Therapie der beiden für die Fragestellung maßgeblichen Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) medizinisch möglich und unter optimalen Bedingungen auch erfolgversprechend ist, sodass eine nachhaltige Besserung prinzipiell erreichbar erscheint". Damit liege, so das LVwG, die für die Feststellung eines dauerhaft unveränderlichen psychischen Zustandes, also einer entsprechenden Behinderung des Beschwerdeführers, die ihm den Nachweis gemäß §10a Abs2 Z3 StbG verunmöglicht, erforderliche Prognosesicherheit nicht vor. Zwar weist der Amtsarzt darauf hin, dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen fremdsprachigen Therapieangebote in Österreich nur rudimentär vorhanden sind, doch stellt das LVwG bei seiner Auslegung des §10a Abs2 Z3 StbG darauf ab, dass angesichts der prinzipiell nicht auszuschließenden Besserung unter multimodaler Therapie eine dauerhafte Behinderung des Beschwerdeführers, die die Erbringung der Nachweise im Sinne des §10a Abs1 StbG dauerhaft ausschließe, nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt und daher nicht nachgewiesen werden könne.
Damit unterstellt das LVwG §10a Abs2 Z3 StbG einen Art7 Abs1 Satz 3 B‑VG widersprechenden Inhalt:
Was der EGMR in stRsp für die Konventionsrechte festhält, dass nämlich die EMRK diese nicht rein theoretisch oder illusorisch schützen, sondern praktisch und effektiv garantieren soll, gilt auch für verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie Art7 Abs1 Satz 3 B‑VG. Daher stellte es eine Benachteiligung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Behinderung dar, wenn er, um von einer Verleihungsvoraussetzung des §10a Abs1 StbG ausgenommen zu sein, nachweisen müsste, dass auch unter "optimalen Bedingungen" und bei einer Therapie, die derzeit in Österreich nach den unbestrittenen Ausführungen des Amtsarztes nicht ausreichend verfügbar, aber theoretisch möglich ist, eine entsprechende Verbesserung seines Zustandes mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Das LVwG hat somit die Bedeutung des Art7 Abs1 Satz 3 B‑VG bei der Anwendung von §10a Abs2 Z3 StbG verkannt und dieser Bestimmung daher einen Inhalt unterstellt, der, würde er zutreffen, den Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung benachteiligen würde.
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