Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GmbHG betreffend die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Firmenbuch auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung; kein Verstoß gegen das (strafrechtliche) Rückwirkungsverbot da die Löschung aus dem Firmenbuch keine Strafe iSd Art7 EMRK darstellt
Der Erstantragsteller (als Geschäftsführer der zweitantragstellenden Partei) und die zweitantragstellende Partei bringen vor, §127 Abs28 iVm §15 Abs1a GmbHG idF BGBl I 178/2023 verletzten das Rückwirkungsverbot, das Recht auf Erwerbs(ausübungs-)freiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Firmenbuch gemäß §15 Abs1a GmbHG in Folge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung stelle eine nachträgliche strafrechtliche Sanktion dar. Die in §127 Abs28 GmbHG vorgesehene Rückwirkung des §15 Abs1a GmbHG auf Verurteilungen, die nach dem 31.12.2023 in Rechtskraft erwachsen seien, denen jedoch Straftaten zugrunde lägen, die vor Inkrafttreten des §15 Abs1a GmbHG begangen worden seien, verletze das Rückwirkungsverbot. Die in §127 Abs28 GmbHG vorgesehene Rückwirkung sei nicht geeignet und erforderlich iSd Art6 StGG, um das mit §15 Abs1a GmbHG verfolgte öffentliche Interesse der Verhinderung betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens und des Schutzes aller Personen, die mit Gesellschaften interagierten, zu erreichen. Die Bestimmung sei auch nicht angemessen iSd Art6 StGG. Die Bestimmung sei ferner unsachlich, weil sie das Ziel der Verhinderung betrügerischen und missbräuchlichen Verhaltens nicht stringent verfolge. Die rückwirkende Bestrafung verstoße letztlich gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Rückwirkung geböten und die Verschlechterung der Rechtsposition des Erstantragstellers notwendig machten.
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf Grund der stRsp des VfGH: Da die in §15 Abs1a iVm §127 Abs28 GmbHG angeordnete Rechtsfolge keine Strafe iSd Art7 EMRK ist, kommt ein Verstoß gegen das (strafrechtliche) Rückwirkungsverbot nicht in Betracht.
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