Aufhebung einer Bestimmung der 2. Durchführungsverordnung zum Tir JagdG betreffend die ganzjährige, unbeschränkte Bejagung des Goldschakals; keine Ermittlungen zu einem günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals sowie keine Grundlagenforschung in Form von Bestandserhebungen durch die verordnungserlassende Behörde; keine ausreichende Überwachung durch die vereinzelte und regional begrenzte genetische Auswertung von Rissverdachtsfällen sowie durch die Erfassung von Sichtungen; richtlinienkonforme Auslegung der – auch die Bejagung einer Art von unionalem Interesse regelnden – Bestimmung des Tir JagdG geboten
Gesetzwidrigkeit des §1 Abs3 erster Satz der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler JagdG 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite DurchführungsV zum Tiroler JagdG 2004), idF LGBl 14/2024.
Zur Grundlage der Verordnungsermächtigung:
§52a TJG 2004 derogiert §36 Abs1 TJG 2004 weder als speziellere noch als spätere Regelung, weil sich die Regelungsbereiche der beiden Bestimmungen nicht decken, sondern ergänzen. §52a Abs1 TJG 2004 knüpft an eine nach §36 Abs2 TJG 2004 verordnete Schonzeit an und sieht für den Einzelfall nach den festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeerteilungen zur Bejagung in der Schonzeit vor. Es besteht ein Regel‑Ausnahme‑Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften. Eine Bejagung des Goldschakals auf Grund einer Verordnung, die auf §52a Abs1 TJG 2004 beruht, setzt voraus, dass zuvor eine Schonzeit für diesen gemäß §36 Abs2 TJG 2004 festgelegt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies aber gerade nicht geschehen, sondern es wurde auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 in §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 die ganzjährige Bejagung des Goldschakals vorgesehen. Nachdem somit keine Schonzeit für den Goldschakal festgelegt wurde, kann auch keine Ausnahme von dieser auf Grund von §52a TJG 2004 vorgesehen werden. Deshalb bildet im Ergebnis nur §36 Abs1 TJG 2004 die Grundlage für die Verordnungsermächtigung, auf der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 fußt.
Keine Ermittlungen zum Erhaltungszustand des Goldschakals:
Die angefochtene Verordnungsbestimmung wird den gesetzlichen Anforderungen des §36 Abs1 TJG 2004, der von der verordnungserlassenden Behörde richtlinienkonform zu interpretieren und anzuwenden ist, nicht gerecht. Das antragstellende Gericht geht zu Recht davon aus, dass im Verordnungsakt weder zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch an späterer Stelle nachweisliche Erhebungen zu einem günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals, auf Basis einer fortlaufenden und systematischen Überwachung dieser Art, dokumentiert sind.
Die Tiroler Landesregierung führt in ihrem Bescheid aus, dass in Tirol eine Überwachung des Goldschakals durch die genetische Auswertung von Rissverdachtsfällen sowie durch die Erfassung von Sichtungen der Art erfolge. Hiebei stützt sie sich auf Datenerhebungen in Form von Wildkamerasichtungen des Goldschakals in den Jagdjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 sowie auf eine Jagdstatistik betreffend Abgänge (Fallwild/jagdliche Entnahmen) für ungeplante Wildarten in den Jagdjahren 2023/2024. Daraus schließt die verordnungserlassende Behörde auf eine ausreichende Überwachung sowie einen günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals.
Die verordnungserlassende Behörde legt zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dar, inwieweit diese – vereinzelten und überdies regional begrenzten – Hinweise über das Vorkommen des Goldschakals in Tirol, die ihr offenbar zu einem Teil (hinsichtlich des Jagdjahres 2022/2023) bereits vor Erlassung der angefochtenen Verordnung bekannt gewesen sein mussten, im Verordnungserlassungsverfahren berücksichtigt wurden: §36 Abs1 vorletzter Satz TJG 2004 sieht vor, dass die Behörde bei der Festlegung von Jagdzeiten durch Verordnung neben sonstigen Erfordernissen und Interessen ausdrücklich auch auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten Bedacht zu nehmen hat. Dies setzt voraus, dass sie vor Erlassung einer entsprechenden Verordnung Ermittlungen zum Erhaltungszustand der betroffenen Arten durchführt. Wenn mit einer auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 erlassenen Verordnung zudem die jagdliche Nutzung einer Art von unionalem Interesse nach Anhang V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH‑RL) geregelt wird, hat die verordnungserlassende Behörde die Bestimmung richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Bejagung dieser Art nur dann erfolgen darf, wenn der Erhaltungszustand der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet günstig ist. Diese Bewertung erfordert ausreichend erhobene bzw verfügbare Daten zum Populationsbestand der Art sowie eine darauf basierende sachverständige Beurteilung, die erst Rückschlüsse auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet und den Erhaltungszustand der Art liefern kann. Derartige Ermittlungen hat die verordnungserlassende Behörde unterlassen.
Keine Grundlagenforschung in Form von Bestandserhebungen hinsichtlich des Goldschakals:
Durch die Verordnungsnovelle, LGBl 66/2023 wurde erstmals die jagdliche Nutzung des Goldschakals, einer geschützten Art nach Anhang V der FFH‑RL, ermöglicht. Die verordnungserlassende Behörde hätte daher bereits im Zuge der vorletzten Verordnungsnovelle Erhebungen zum Erhaltungszustand des Goldschakals durchführen müssen. Dieser – bereits zum Geltungszeitpunkt der Vorgängerbestimmung bestehende – Mangel einer Grundlagenforschung wurde schließlich auch durch die aktuell in Kraft stehende Verordnungsnovelle, LGBl 14/2024, mit der im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen eingetreten sind, nicht behoben. Dabei hätte die verordnungserlassende Behörde im Zuge der letzten Verordnungsnovelle insbesondere dokumentieren müssen, auf welchen Grundlagen sie – mit Blick auf die fortlaufende und gänzlich unbeschränkte Bejagung des Goldschakals – weiterhin davon ausgeht, dass die jagdliche Nutzung einem günstigen Erhaltungszustand der Art nicht entgegensteht.
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