Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VwGG betreffend den Ausschluss der Zulässigkeit der Revision an den VwGH bei Geldstrafen bis zu bestimmten Höhen wegen der Zumutbarkeit des Vorbringens von Bedenken in einem Verfahren vor dem VwGH
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §25a Abs4 VwGG idF "BGBl I 33/2013".
Im Fall der Revisionserhebung durch die vor dem LVwG belangte Behörde steht es dem Antragsteller offen, im Verfahren vor dem VwGH seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §25a Abs4 VwGG vorzubringen und die Anrufung des VfGH anzuregen. Der VwGH ist gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG zur Antragstellung berechtigt und wäre im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Bestimmung auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim VfGH zu stellen (in der Vergangenheit hegte der VwGH jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung). Dieser Weg, die Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung an den VfGH heranzutragen, ist dem Antragsteller auch zumutbar, zumal er durch das Erkenntnis, mit welchem das LVwG seiner Beschwerde stattgab, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren einstellte, nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht berührt ist.
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