Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Berechtigung zur Vertretung im Strafprozess auf Grund der Verteidigerliste
Der Antrag behauptet einen Verstoß von §516 Abs4 StPO idF BGBl I 93/2007 gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und begründet diesen im Wesentlich damit, dass §516 Abs4 StPO sogenannten "Nur-Verteidigern" nach dem 70. Geburtstag ein Berufsverbot auferlege. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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