Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EU JZG, des GrundrechtsbeschwerdeG, der StPO und des VfGG mangels Zuständigkeit; Anklageschrift keine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in einer Rechtssache in erster Instanz
Gemäß Art90a B‑VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen die Ermittlungs- und Anklagefunktion wahrnehmen. Trotz ihrer organisatorischen Zuordnung zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Eine Anklage, mag gegen sie auch ein Rechtsbehelf (Einspruch gegen die Anklageschrift) an das zuständige OLG zulässig sein, ist daher weder eine – wie von Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG und §62a Abs1 VfGG gefordert – Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes noch wird mit ihr eine Rechtssache in erster Instanz entschieden. Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG) geltend gemacht werden.
Der VfGH sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §62a Abs1 VfGG einzuleiten, zumal sich die vom Antragsteller monierte Voraussetzung des Vorliegens "einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" unmittelbar aus Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ergibt.
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