Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des MietrechtsG betreffend die Auflösung des Mietvertrags durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; Unionsrecht kein Prüfungsmaßstab des VfGH
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §29 Abs1 Z3 MRG idF BGBl I 25/2009 wegen Verstoßes gegen Art8 EMRK und Art7 GRC, weil die Bestimmung eine Beendigung eines Mietverhältnisses alleine wegen Ablaufs der Befristung ermögliche und keine Prüfung dahingehend erfolge, ob die Räumung im konkreten Einzelfall verhältnismäßig sei. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers fordert Art8 EMRK nach Rsp des EGMR eine im konkreten Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung der Räumung nur dann, wenn das zugrunde liegende Mietverhältnis nicht – wie hier – mit einem privaten Eigentümer abgeschlossen wurde. In diesen Fällen könne die Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters bereits auf Ebene des Gesetzes erfolgen. Vor diesem Hintergrund sowie im Lichte der Judikatur zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kann der VfGH nicht erkennen, dass der Gesetzgeber in §29 Abs1 Z3 MRG einen unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen vorgenommen hätte.
Soweit im Antrag Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §29 Abs1 Z3 MRG mit der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorgebracht werden und die Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH angeregt wird, ist darauf hinzuweisen, dass solche unionsrechtlichen Vorschriften nicht zum Prüfungsmaßstab des VfGH gehören.
Keine Ergebnisse gefunden