Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstands; Mitteilung über die "formlose Schließung" des Beschwerdeverfahrens kein verfahrensbeendender Beschluss eines Verwaltungsgerichts
Bei der in Rede stehenden "Mitteilung" des BVwG, wonach das dort anhängige Beschwerdeverfahren mangels tauglicher Beschwerdevorlage "formlos geschlossen" werde, handelt es sich um keinen verfahrensbeendenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes: So weist die "Mitteilung" nicht die äußere Form eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, weil sie weder so bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist. Ein womöglich dennoch vorhandener Wille des BVwG, einen Beschluss zu erlassen, ist nicht erkennbar. Sohin liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob das in Rede stehende Beschwerdeverfahren beim BVwG derzeit anhängig ist.
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