Ablehnung einer Beschwerde betreffend eine Bestimmung des Abschlussprüfer-AufsichtsG hinsichtlich Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
Verfassungsrechtlich ist die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung von Untersuchungen nach §61 Abschlussprüfer-AufsichtsG nicht geboten. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass die Einstellung eines solchen Verfahrens in subjektive Rechte der betroffenen Personen eingriffe. Die Vorschreibung allfälliger Untersuchungskosten nach §21 Abs10 APAG idF BGBl I 83/2016 erfolgte ohnedies bescheidförmig und kann im Beschwerdeweg überprüft werden. Es bestehen auch keine Bedenken mit Blick auf das Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung gemäß Art4 7. ZP‑EMRK, weil sich – die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unterstellt – der Gegenstand der eingestellten Untersuchungen hinreichend klar aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergibt.
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