Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw mangels Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags
Mit Verfügung vom 26.05.2026 wurde der Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, den Antrag auf Aufhebung der "Verordnung betreffend Flächenwidmungsplan 2004 der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee für die Umwidmung der Grundstücke Nr. 2369/6 und 2369/7, alle KG Seewalchen" innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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