Aufhebung einer ParkverbotsV der Gemeinde Satteins mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des aufgestellten Verkehrszeichens (50 m) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins vom 18.05.1998, Z640-0.doc, betreffend ein Teilstück der Augasse.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Satteins beschloss in seiner Sitzung vom 18.05.1998 ein beidseitiges Parkverbot "für ein Teilstück der 'Augasse', ab der Sägenbachbrücke bis zur Abzweigung Gewerbestraße". Den dem VfGH vorgelegten Akten ist keine darüberhinausgehende Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Parkverbotes zu entnehmen.
Die verordnungserlassende Behörde ist dem – durch die Vorlage entsprechenden Bildmaterials untermauerten – Vorbringen des antragstellenden LVwG nicht entgegengetreten, dass die Aufstellung der der Kundmachung dienenden Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches des angefochtenen Parkverbotes auf der (von der Sägenbachbrücke kommend) rechten Fahrbahnseite um etwa 50 Meter von der entsprechenden Anordnung in der angefochtenen Verordnung abweiche. Für den VfGH bestehen keine Zweifel daran, dass die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches zum Tatzeitpunkt nicht den Anordnungen in der angefochtenen Verordnung entsprach.
Nach der Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Auch wenn die Rsp zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht – die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen –, bewirkt die festgestellte Abweichung von 50 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung.
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