Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der ZPO mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "nach der Zustellung dieses Beschlusses" in §230a ZPO.
Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des HG Wien vom 15.05.2026 gestellt, mit welchem das Gericht den Überweisungsantrag des Antragstellers nach §230a ZPO zurückwies. Beim genannten Beschluss des HG Wien handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen eines vor dem OGH geführten Verfahrens (vgl OGH 20.02.2020, 6 Ob 16/20a, wonach für die Erledigung eines in einem Revisionsrekurs gestellten Überweisungsantrages das Erstgericht zuständig ist). Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde jedenfalls bereits in zweiter Instanz vom OLG Wien entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG vor.
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