Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO wegen Zumutbarkeit des Rechtswegs vor den (ordentlichen) Gerichten
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §6a ZPO. Der Antrag ist in der Sache auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützt, wenngleich sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz mehrfach auf litd leg cit beruft.
Im Zuge des zum Zeitpunkt der Antragstellung offenbar anhängigen Gerichtsverfahrens vor dem BG Josefstadt bestand bzw besteht für den Antragsteller die Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung geltend zu machen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B‑VG anzuregen. Gemäß Art89 Abs2 B‑VG ist das Gericht, sofern es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegt, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet.
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