Gesetzwidrige Kundmachung von – als Rechtsverordnung zu wertende – Friedhofsordnungen der Stadtgemeinde Friedberg mangels Vorliegens von Gemeinderatsbeschlüssen; kein Beschluss des Gemeinderates hinsichtlich einer neu eingefügten jährlichen Betriebskostenpauschale für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle; keine Gesetzwidrigkeit der Verordnungen über die valorisierten Benützungsgebühren auf Grund eines "Wertsicherungsbeschlusses" des Gemeinderates; keine Notwendigkeit einer neuerlichen Beschlussfassung durch den Gemeinderat auf Grund der gesetzlichen Deckung der jährlichen Valorisierung
Gesetzwidrigkeit der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg 1. von 10.12.2019 bis 27.12.2019, 2. von 12.01.2021 bis 27.01.2021 und 3. von 14.12.2022 bis 29.12.2022. Abweisung der Antrags soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 21,60" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 01.01.2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22.11.2021 bis 14.12.2021, sowie die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 23,89" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 01.01.2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 01.12.2022 bis 04.01.2023, richtet. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.
Der Verordnungscharakter der Kundmachungen des Bürgermeisters über die valorisierten Benützungsgebühren ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigung, verbindliche Werte festzusetzen und dem Inhalt der Kundmachungen, nämlich Geldbeträge als Gebührensätze, die sich in dieser Höhe nicht schon aus der betreffenden Gebührenverordnung (zB Friedhofsordnung) ergeben. Den öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassungen der Benützungsgebühren kommt damit ein eigenständiger normativer Gehalt zu, der die Rechtssphäre des betroffenen Abgabepflichtigen unmittelbar gestaltet.
Gesetzwidrigkeit der Kundmachung von Fiedhofsordnungen ohne jeweils zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und Verordnungsgebungsprozess zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg:
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 22.02.2018 wurde die mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003 erlassene Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg letztmalig geändert und unter anderem mit §7 Abs6 eine Regelung aufgenommen, wonach für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ab 01.01.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,– zu entrichten ist und diese jedes Jahr gemäß §71 Abs2a Stmk GemO wertgesichert wird. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg wurde in der durch diesen Gemeinderatsbeschluss vom 22.02.2018 geänderten Fassung durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 26.02.2018 bis 13.03.2018 kundgemacht.
Durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 10.12.2019 bis 27.12.2019 wurde die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg in der Folge neuerlich kundgemacht. Dieser (neuerlichen) Kundmachung liegt kein (separater) Gemeinderatsbeschluss zugrunde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Verordnungsakt. Auch der durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 12.01.2021 bis 27.01.2021 sowie der durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 14.12.2022 und 29.12.2022 erfolgten Kundmachung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg liegt kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde.
Soweit dazu von der Stmk Landesregierung ausgeführt wird, dass eine solche Kundmachung der gesamten (um die wertgesicherten Gebühren aktualisierten) Verordnung aus rechtlicher Sicht zwar nicht notwendig sei, aber auch nicht schade, weil die darin angeführten wertgesicherten Gebühren ohnehin separat kundgemacht worden seien und die Kundmachung der um die wertgesicherten Gebühren aktualisierten gesamten Verordnungstexte offensichtlich zusätzlichen informativen Charakter haben sollte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
In der im Jahr 2018 im Gemeinderat beschlossenen und in der Folge kundgemachten Fassung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg findet sich in §7, der die Instandhaltung und den Schmuck der Gräber regelt, in Abs6 erstmalig eine Verpflichtung zur Entrichtung einer jährlichen Betriebskostenpauschale für die Pflege und Instandhaltung für jedes Grab (und jedes Urnensegment) ab dem 01.01.2018, die jedes Jahr laut §71 Abs2a Stmk GemO wertgesichert wird. In §5 dieser – im Jahr 2018 beschlossenen und in der Folge kundgemachten Fassung der – Verordnung, der die Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle regelt, war hingegen eine Betriebskostenpauschale nicht vorgesehen. Demgegenüber sehen die in der Folge kundgemachten Verordnungen neben der für die Pflege und Instandhaltung vorgesehenen, wertgesicherten Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,– (vgl §7 Abs6) in §5 – als lith neu eingefügt – für den Erwerb bzw die Benützung der Grabstelle eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,40 (Friedhofsordnung kundgemacht von 10.12.2019 bis 27.12.2019) bzw € 20,93 (Friedhofsordnung kundgemacht von 12.01.2021 bis 27.01.2021) bzw € 23,89 (Friedhofsordnung kundgemacht von 14.12.2022 bis 29.12.2022) vor. Damit geht der normative Gehalt dieser später kundgemachten Verordnungen über jenen der im Jahr 2018 kundgemachten Verordnung jedenfalls hinaus.
Im Falle einer Änderung einer Verordnung setzt deren gesetzmäßiges Zustandekommen voraus, dass die Änderung Gegenstand einer ausdrücklichen Beschlussfassung ist. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, mit der eine Friedhofsordnung erlassen wird, wurde letztmalig durch Beschluss des Gemeinderates vom 22.02.2018 geändert. Diese durch Beschluss des Gemeinderates vom 22.20.2018 geänderte Fassung der Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 26.02.2018 bis 13.03.2018 kundgemacht. Den an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg vorgenommenen Kundmachungen der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg in der Zeit von 10.12.2019 bis 27.12.2019, in der Zeit von 12.01.2021 bis 27.01.2021 sowie in der Zeit von 14.12.2022 bis 29.12.2022 liegt dagegen kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde. Daran ändert auch der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 21.10.2013 über eine Wertanpassung von Benützungsgebühren nichts.
Da nicht bloß der zulässigerweise angefochtene – im Anlassfall präjudizielle – Teil der jeweiligen Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen von der festgestellten Unterlassung einer gebotenen Beschlussfassung betroffen sind und dieser Mangel den in Art139 Abs3 Z1 bis Z3 B‑VG ausdrücklich genannten Fällen gleichzuhalten ist, und Umstände, die einem Vorgehen iSd Art139 Abs3 letzter Satz B‑VG entgegenstünden, im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist jeweils die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Keine Gesetzwidrigkeit der vom Bürgermeister kundgemachten Verordnungen über die valorisierten Benützungsgebühren:
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des §71 Abs2a Stmk GemO idF LGBl 131/2014 bzw des §71a Abs2 Stmk GemO idF LGBl 96/2019, ergibt sich nämlich, dass – bei Vorliegen eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses über eine Wertsicherung von Benützungsgebühren – die Valorisierung der (Höhe der in den jeweiligen Gebührenordnungen) festgelegten Benützungsgebühren anhand des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (oder eines allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) zu erfolgen hat. Bei Vorliegen eines solchen "Wertsicherungsbeschlusses" bedarf es somit keines weiteren gesonderten Beschlusses zur Festlegung der valorisierten Höhe der Gebühr.
Da der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg mit Beschluss vom 21.10.2013 die Wertsicherung der Wasserverbrauchs-, Kanalbenützungs-, Müllbeseitigungs- und Friedhofsgebühren gemäß §71 Abs2a Stmk GemO beschlossen hat, sind diese Gebührensätze iSd §71 Abs2a Stmk GemO idF LGBl 131/2014 bzw §71a Abs2 Stmk GemO idF LGBl 96/2019 ohne weitere Befassung des Gemeinderates anzupassen. Die angefochtenen, als "Öffentliche Kundmachung" bezeichneten Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertsicherung der Benützungsgebühren konnten demgemäß ohne (über den Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2013 hinausgehenden) neuerlichen Gemeinderatsbeschluss kundgemacht werden und sind insoweit nicht gesetzwidrig.
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