Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall wegen Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Auseinandersetzung mit der Geringfügigkeit der Abweichung des ausgeführten Gebäudes von der ursprünglich erteilten Baubewilligung
In E v 01.07.2026, G148/2025 ua, wurde festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung des §49a Abs1 Oö BauO 1994 nicht sämtliche bewilligungspflichtige Abweichungen vom Baukonsens erfasst, sondern nur jene Fallkonstellationen, in denen die Abweichungen vom (vermuteten) Baukonsens bloß geringfügig sind, sodass eine "Nahebeziehung" zwischen der ursprünglich erteilten Baubewilligung bzw dem vermuteten Baukonsens einerseits und dem davon tatsächlich abweichend errichteten Gebäude andererseits vorliegt. Zwar geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass das in Rede stehende Gebäude im Vergleich zu den für das Wohnhaus und den Zubau erteilten Baubewilligungen abweichend situiert ist. Allerdings trifft das LVwG Oö keine Feststellungen zum Ausmaß dieser abweichenden Situierung, sondern hält lediglich – im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung – fest, dass lagebedingte Abweichungen vom Baukonsens bereits seit mehr als 25 Jahren bestünden, weshalb die in §49a Abs1 Z1 und 2 Oö BauO 1994 geforderten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtmäßigen Bestandes vorlägen.
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