Keine Kompetenzwidrigkeit der – dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" zu unterstellenden – Regelungen des Tiroler GrundversorgungsG betreffend die Versorgung von Asylwerbern; Zuständigkeit des Bundes für die Versorgung von Asylwerbern während des Zulassungsverfahrens sowie Zuständigkeit der Länder nach positiver Beendigung des Zulassungsverfahrens; Gewährung von Leistungen nach dem Tir GrundversorgungsG – auch nach Berücksichtigung asyl- und fremdenrechtlicher Aspekte – aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen des Armenwesens
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von §2 Abs6, §4 litc, §6 litb und litc sowie §21 Tiroler GrundversorgungsG idF LGBl 26/2017. Im Übrigen: Zurückweisung des (Haupt-)Antrags wegen zu engen Anfechtungsumfangs und Unzulässigkeit.
Landesgesetzliche Regelungen sehen die Gewährung von Leistungen an Asylwerber vor, deren Verfahren zugelassen wurde, sofern die betroffenen Fremden "hilfs- und schutzbedürftig" sind. Nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz bestand bereits in der Stammfassung ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung. Über die Gewährung bzw Einschränkung dieser Leistungen der Grundversorgung war im Verwaltungsweg zu entscheiden. Laut den Gesetzesmaterialien soll sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz aus Art12 Abs1 Z1 B‑VG "Armenwesen" iVm Art15 Abs6 B‑VG ergeben. Da der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Armenwesens keine Grundsätze aufgestellt habe, könnten die Länder diese Angelegenheit frei regeln.
Mit der B‑VG-Novelle 2008, BGBl I 2/2008, wurde dem Art10 Abs1 Z3 der Begriff "Asyl" als fünfter Tatbestand eingefügt. Gemäß den Erläuterungen sollen "Asylangelegenheiten künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden, der ebenfalls in die Aufzählung des Art102 Abs2 B‑VG aufgenommen werden soll. Nach Auffassung des VfGH ist der Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B‑VG (auch) vor dem Hintergrund der Entwicklung der Regelungen der (Grund-)Versorgung von Asylwerbern zu verstehen.
Der Verfassungsgesetzgeber fand zum Zeitpunkt der Einfügung des neu geschaffenen Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B‑VG eine einfachgesetzliche Verteilung der Aufgabe der Grundversorgung von Asylwerbern vor. Danach war der Bund für die Versorgung von Asylwerbern während des Zulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz 2005 zuständig; die Länder sorgten für Asylwerber nach positiver Beendigung des Zulassungsverfahrens. Dieser Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern liegt das Verständnis zugrunde, dass Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, während der in der Regel kurzen Dauer des Verfahrens zur Entscheidung über die Zulassung ihres Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung primär auf Grund ihrer Eigenschaft als Asylwerber erhalten, während Leistungen zur Grundversorgung nach der Zulassung des Verfahrens primär aus dem Motiv der sozialen Hilfsbedürftigkeit der begünstigten Personengruppe gewährt werden.
Die Unterscheidung bei der Grundversorgung von Asylwerbern einerseits während des Zulassungsverfahrens (durch den Bund) und andererseits nach der Zulassung (durch die Länder) war vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Zulassungsverfahren nach §§28 f. AsylG 2005 ein spezifisches, dem inhaltlichen (materiellen) Verfahren über den Asylantrag vorgelagertes Verfahren zur Klärung war, ob Österreich für die Durchführung des Verfahrens überhaupt zuständig ist. Asylwerber müssten sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit in Anspruch nimmt, während ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Zudem haben Asylwerber in der Kürze der Zeit faktisch kaum eine Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden. Die Gewährung der Grundversorgung während des Zulassungsverfahrens nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005 diente primär dem Zweck der Sicherstellung der Möglichkeit für Asylwerber, die zur Zulassung ihres Verfahrens notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen. Demgegenüber verfolgten Leistungen der Grundversorgung nach den jeweiligen Landesgesetzen einen der Sozialhilfe entsprechenden Zweck und kamen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren wie jedes andere Verfahren auch ist.
Es ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der B‑VG-Novelle 2008 bei der Kompetenzverteilung an die im Bundesbetreuungsgesetz, BGBl I 32/2004, sowie in den jeweiligen Landesgesetzen bestehende Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern anknüpfte. Es ist also davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einfügung des neu geschaffenen Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B‑VG an die im Hinblick auf die Grundversorgung von Asylwerbern bestehende Zuständigkeit des Bundes während des Zulassungsverfahrens und die Zuständigkeit der Länder nach der erfolgten Zulassung des Verfahrens anknüpfte und diese kompetenzrechtlich verankerte. Dies erweisen auch die Erläuterungen zur B‑VG-Novelle 2008, wonach die Änderungen der Kompetenztatbestände des Bundes-Verfassungsgesetzes mit BGBl I 2/2008 "ausschließlich legistischer Natur" seien.
Davon ausgehend umfasst der Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B‑VG die Gesetzgebung und Vollziehung der Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern, deren Verfahren sich im Stadium der Zulassung befindet bzw – ganz allgemein – die sich in einem Verfahrensstadium befinden, in dem in einem erhöhten Ausmaß die Mitwirkung des Asylwerbers erforderlich ist, sowie von internationalen Schutz Suchenden, deren möglichst rasche Außerlandesbringung bevorsteht und deren Person deshalb für den Bund verfügbar sein soll. Die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Asylverfahren in ein Stadium eingetreten ist, in dem keine solche laufende Verfügbarkeit des Asylwerbers für die Behörde erforderlich ist und dementsprechend die Versorgungsleistungen primär aus dem Motiv der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit dieser Fremden gewährt werden, ist hingegen dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B‑VG zuzuordnen.
Der VfGH stellt daher ausdrücklich klar, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einführung des Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B‑VG im Rahmen der B‑VG-Novelle 2008 an der damals bereits nach dem Bundesbetreuungsgesetz, BGBl I 32/2004, sowie den jeweiligen Landesgesetzen bestehenden Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Grundversorgung von Asylwerbern anknüpfte und diese als Kompetenzverteilung festlegte.
Daraus folgt, dass die angefochtenen Regelungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes nicht dem Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B‑VG zuzuordnen, sondern dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B‑VG zu unterstellen sind. Die angefochtenen Bestimmungen des §2 Abs6, §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz idF LGBl 26/2017 gewähren Asylwerbern, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen Rechtsanspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Aus §2 Abs4 Tiroler Grundversorgungsgesetz idF LGBl 26/2017 folgt, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen für Asylwerber subsidiär und folglich nicht während der Grundversorgung durch den Bund besteht.
Die nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz an hilfs- und schutzbedürftige Asylwerber gewährten Leistungen der Grundversorgung sollen (vergleichbar den Leistungen der Sozialhilfe) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen. Primär werden die Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz daher aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt, dass dabei auch asyl- und fremdenrechtliche Aspekte berücksichtigt werden, ändert nichts an der Subsumtion unter Art12 Abs1 Z1 B‑VG.
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