Keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung einer unangemeldeten Versammlung gegen eine geplante Autobahn; Notwendigkeit der Versammlungsauflösung auf Grund der Gefährdung von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten durch eine – über Stromleitungen hinausragende – Holzkonstruktion mit Schaukelsitz sowie mangels Möglichkeit der Veranlassung einer Verkehrsumleitung
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Versammlungsauflösung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gedient habe. Die nicht angezeigte Versammlung ("Blockadeaktion" gegen die Auswirkungen der geplanten Autobahn A26) habe schon kurz nach ihrem Beginn massive Beeinträchtigungen des städtischen Frühverkehrs zur Folge gehabt und nach dem Bild vor Ort sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Versammlung von sich aus rasch beendet worden wäre. Durch das Verhalten betroffener Verkehrsteilnehmer (Aussteigen aus Fahrzeugen, Unmutsäußerungen) und die mögliche Behinderung von Einsatzkräften hätten sich potentiell gefährliche Situationen ergeben; erhöhtes Gefährdungspotential sei auch im aufgestellten "Tripod" (Konstruktion aus einzelnen Holzlatten, die zu drei Beinen aufgestockt und am oberen Ende zu einem Spitz verbunden waren mit einer auf drei Metern Höhe hängenden Person) gelegen.
Die nicht angezeigte Versammlung fand zur Stoßzeit (7:35 Uhr) auf einer der wichtigsten Verkehrsrouten in Linz statt und der Behörde war es nicht möglich, Maßnahmen wie Verkehrsumleitungen zu treffen. Zur Protestkundgebung wurde ua ein "Tripod" verwendet. Der Spitz der Holzlatten ragte über die über der Fahrbahn verlaufenden Stromleitungen hinaus. In der Konstruktion hing im oberen Drittel eine Person in einem Schaukelsitz, um einen Fuß der Konstruktion saßen drei Personen (darunter der Beschwerdeführer), die miteinander durch Metallrohre verbunden waren.
Diese von den Polizeiorganen am Versammlungsort vorgefundene Situation ließ die Auflösung der Versammlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art11 Abs2 EMRK (insbesondere um Gefährdungen von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten hintanzuhalten) notwendig erscheinen. Das LVwG ging daher zu Recht davon aus, dass die Auflösung der Versammlung im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK erfolgte.
Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der zwangsweisen Räumung des Versammlungsortes.
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