Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des SchulunterrichtsG und PrivatschulG betreffend das Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren mangels Vorliegens der aktuellen Betroffenheit; keine Vorwirkungen für die antragstellenden Parteien durch die noch nicht in Kraft getretenen Verbotsregelungen
Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von § 43a, §80b Abs2 Z3 und Z4 SchulunterrichtsG (SchUG), BGBl I 117/2025, eine näher bezeichnete Wortfolge in §82 Abs29 Z1 SchUG, BGBl I 117/2025, §2b, §24 Abs2 und §29 Abs15 PrivatschulG sowie näher bezeichnete Wortfolgen in §2 Abs2 und §22 Abs1 PrivatschulG.
Nach stRsp des VfGH kann eine Regelung, die entweder überhaupt noch nicht in Kraft steht oder zumindest für den Antragsteller (nach seinen persönlichen Verhältnissen) noch nicht wirksam geworden ist, nicht bekämpft werden. Eine Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Bestimmungen erhebliche Vorwirkungen entfalten und den Antragstellern ein Abwarten des Inkrafttretens daher nicht zumutbar ist.
Die antragstellenden Parteien begründen ihre aktuelle Betroffenheit im Wesentlichen damit, dass insbesondere die minderjährigen Antragstellerinnen eine Veränderung in der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Kleidungsgewohnheiten wahrnehmen würden. Sie würden sich diskriminiert und psychisch belastet fühlen, weil sie das Kopftuch mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 ablegen müssten. Sie würden sich schon jetzt Sorgen machen, dass Druck auf sie ausgeübt würde, das Kopftuch abzunehmen. Das Abnehmen des Kopftuches sei eine einschneidende und traumatische Erfahrung. Ihnen würde damit ein Teil ihrer Identität genommen. Sie hätten Sorge, in der Schule bloßgestellt und diskriminiert zu werden. Es würden zahlreiche Diskussionsveranstaltungen stattfinden. Die öffentliche und populistische Debatte polemisiere gegen Schülerinnen, die ein Kopftuch tragen wollten. Die Einführung des Kopftuchverbotes erfolge mit dem Ziel, zu polarisieren und die Gesellschaft zu spalten. Diese Wirkung entfalte die Novelle bereits jetzt. Sämtliche antragstellende Parteien müssten sich bereits jetzt damit auseinandersetzen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen verhalten müssten. Zudem würden sich die antragstellenden Parteien mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle strafbar machen. Daher sei es ihnen nicht zumutbar, mit der Anfechtung der Regelungen zu warten, bis diese in Kraft getreten seien. Mit diesem Vorbringen kann eine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht begründet werden.
Die Verbotsregelungen sind im vorliegenden Fall noch nicht in Kraft getreten. Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen.
Im vorliegenden Fall entfalten sich somit keine der Rsp des VfGH entsprechenden Vorwirkungen für die antragstellenden Parteien. Alleine die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe ohne Hinzutreten etwaiger Verpflichtungen, mit denen ein Aufwand oder umfangreiche Vorbereitungen, wie insbesondere finanziell ins Gewicht fallende Aufwendungen bzw administrative, technische oder sonstige Vorkehrungen, einhergehen, reicht nicht aus, um Vorwirkungen iSd Judikatur des VfGH zu begründen.
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