Keine Gesetzwidrigkeit des Örtlichen Entwicklungskonzept- und Flächenwidmungsteils sowie des Bebauungsplans der Gemeinde Hinterstoder betreffend die Festlegung der Widmung und Nutzung eines Grundstückes auf Grund hinreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung; ausreichende Berücksichtigung von Nutzungskonflikten und Zersiedlung im Rahmen des Planungsermessens der Gemeinde bei der Errichtung eines Campingplatzes zur Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus
Abweisung eines Antrags des LVwG Oberösterreich auf Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzeptteils Nr 1, Änderung Nr 1.38 Campingresort, des Flächenwidmungsteils Nr 5, Änderung Nr 5.94 Campingresort, sowie des Bebauungsplans Nr 31 Campingplatz, alles beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder am 03.03.2025.
Nach der stRsp des VfGH zum Raumplanungsrecht kommt den gesetzlichen Planungszielen besondere Bedeutung zu. Auf den Raumordnungsgesetzen beruhende Vollzugsakte haben sich daher an diesen Planungszielen auszurichten. Aus einem gesetzlichen Zielkatalog der Raumordnung – der typischerweise widerstreitende Ziele enthält – folgt gleichwohl keine Pflicht, alle Ziele gleichgewichtig und gleichzeitig zu verfolgen; der Verordnungsgeber hat vielmehr eine Abwägung vorzunehmen und darf einzelnen Zielen den Vorrang geben.
Keine Gesetzwidrigkeit der Erweiterung des Baulandes bzw des Siedlungssplitters im Hinblick auf das Raumordnungsziel "Vermeidung von Zersiedelung": Das Bedenken des antragstellenden Gerichtes, dass die Erweiterung des Baulandes bzw des Siedlungssplitters auf dem Grundstück Nr 441/2, EZ175, KG Hinterstoder, im Hinblick auf das Raumordnungsziel "Vermeidung von Zersiedelung" gemäß §2 Abs1 Z7 Oö ROG 1994 gesetzwidrig sei, trifft nicht zu:
Das in §2 Abs1 Z7 Oö ROG 1994 verankerte Ziel der Vermeidung von Zersiedelung ist ein bedeutender Grundsatz des Raumordnungsrechts. Unter Zersiedelung ist eine "konzeptlose" Bebauung außerhalb von räumlich abgegrenzten Siedlungszonen zu verstehen, also eine Bebauung außerhalb bestehender Siedlungen, die "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption" erfolgt. Das Ziel steht in Verbindung mit weiteren Raumordnungszielen, zumal eine Zersiedelung – im Vergleich zu einer planmäßigen, geordneten Verbauung – (in erster Linie nachteilige) Auswirkungen für die Erreichung dieser Ziele (zB im Hinblick auf das Landschaftsbild, den Bodenverbrauch und die ökologische Vielfalt, die Kosten für die Bereitstellung von Infrastruktur, Luft- und Lärmimmissionen sowie die geringere Attraktivität für Erholung und Tourismus) haben kann.
Ein "Siedlungssplitter" ist eine isolierte, also außerhalb bestehender Siedlungen gelegene und unzureichend an die vorhandene Siedlungsstruktur angebundene Bebauungseinheit. Im Kontext eines Flächenwidmungsplanes ist damit eine (eine solche Bebauung ermöglichende) "Inselwidmung" gemeint, also eine Baulandfläche, die keinen räumlichen Anschluss an andere Baulandflächen hat, sondern von Grünland umgeben ist.
Die hier in Rede stehende Widmung des südöstlichen Teiles des Grundstückes Nr 441/2, EZ175, KG Hinterstoder, als "Sondergebiet des Baulandes – Tourismusbetrieb" führt, wie der VfGH bereits in VfSlg 20.651/2023 festgestellt hat, zu einer Erweiterung einer bestehenden "Inselwidmung" auf dem nordwestlichen Teil dieses Grundstückes. Diese Widmung kann daher grundsätzlich einer (weiteren) Zersiedelung iSd §2 Abs1 Z7 Oö ROG 1994 Vorschub leisten.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Sondergebietswidmung keine Wohnbauten iSd §22 Abs1 Oö ROG 1994 ermöglicht. Eine Zersiedelung kann nicht bloß durch die Widmung von Grundflächen für Wohnbauten, sondern auch durch sonstige Widmungen des Baulandes bewirkt werden. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die zuvor genannten, mit einer Zersiedelung potentiell einhergehenden negativen Folgen durch andere Bauten als Wohnbauten bewirkt werden, wenn diese in isolierter Lage errichtet werden.
Der Planungsmaßnahme liegt – nunmehr – jedoch eine Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu Grunde, die (auch) die Lage des betroffenen Grundstückes und damit potentiell im Zusammenhang stehende (negative) Aspekte einer Zersiedelung hinreichend adressiert.
Vorauszuschicken ist, dass die bestehende Widmung des nordwestlichen Teiles des in Rede stehenden Grundstückes als "Sondergebiet des Baulandes – Tourismusbetrieb" ungeachtet der Beseitigung des Gebäudes "Villa Peham" weiterhin besteht. Mit der Erweiterung des bestehenden Sondergebietes des Baulandes verfolgt der Verordnungsgeber vorrangig das Raumordnungsziel "Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus" gemäß §2 Abs1 Z9 Oö ROG 1994. In den Verordnungsakten liegen überdies fachliche Stellungnahmen zu einzelnen, potentiell negativen Auswirkungen der Widmung ein, die im Zusammenhang mit der peripheren Lage des Grundstückes stehen. Namentlich hat eine Grundlagenforschung zu Fragen der Raumplanung, des Naturschutzes, der verkehrsmäßigen Erschließung und Verkehrsbelastung, der Luftreinhaltung, der Jagd-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie des Schutzes vor Naturgefahren stattgefunden.
Ebenso wurden potentielle Nutzungskonflikte thematisiert. Diese sollen einerseits durch den Abstand zu den als "Bauland – Wohngebiet" gewidmeten Flächen sowie durch Abhilfemaßnahmen in Form einer Schutz- und Pufferzone mit Blick auf eine bestehende Hochspannungsfreileitung und einer Umzäunung angesichts der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen vermieden werden. Andererseits werden bestehende Nutzungskonflikte auf Grund fehlender Campingplätze und des deshalb zunehmenden Campierens auf Parkplätzen problematisiert, denen durch die Errichtung eines neuen Campingplatzes abgeholfen werden solle.
Die fachlichen Stellungnahmen sowie die im Planungsverfahren auf Grund §33 Abs4 Oö ROG 1994 abgegebenen Einwendungen wurden der Interessenabwägung zugrunde gelegt. So lag der Planungsentscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder insbesondere eine zusammenfassende Darstellung und Kategorisierung sämtlicher Einwendungen zugrunde, die jeweils eine "fachliche Beurteilung" und eine "Empfehlung für die Interessenabwägung" enthält. Eine resümierende Auseinandersetzung mit einzelnen fachlichen Stellungnahmen und speziell mit der peripheren Lage des Grundstückes findet sich in einer Stellungnahme des Ortsplaners vom 24.10.2024. Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 14.11.2024 ausweislich des Protokolls über diese Sitzung mit dem Planungsvorhaben und den Ergebnissen der Grundlagenforschung sowie mit den für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen befasst, wobei speziell die Lage des Grundstückes differenziert behandelt wurde.
Da die Flächenwidmung vor diesem Hintergrund auch keine "konzeptlose" Bebauung außerhalb von räumlich abgegrenzten Siedlungszonen bzw Bebauung außerhalb bestehender Siedlungen erlaubt, die "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption" erfolgt, wurde dem Raumplanungsziel "Vermeidung von Zersiedelung" bei der hier zu beurteilenden Planungsentscheidung insgesamt hinreichend Rechnung getragen. Dabei konnte der Verordnungsgeber – auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung – (auch) davon ausgehen, dass bestimmte nachteilige Folgen einer Zersiedelung angesichts des bereits als Sondergebiet gewidmeten Teiles des Grundstückes sowie der konkreten Lage und Aufschließung der zu widmenden Grundfläche nicht zu besorgen sind und überdies die Einhaltung eines Abstandes zwischen dem "Sondergebiet des Baulandes" einerseits und dem "Bauland – Wohngebiet" (Siedlung "Goierweg") andererseits der Vermeidung von Nutzungskonflikten dienlich ist.
Es ist auf Grund der beschriebenen Grundlagenforschung und Interessenabwägung überdies – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des antragstellenden Gerichtes – nicht ersichtlich, dass bei der Planungsentscheidung das Raumordnungsziel des umfassenden Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gemäß §2 Abs1 Z1 Oö ROG 1994 für sich betrachtet nicht gehörig berücksichtigt worden wäre.
Der Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder hat die Raumordnungsziele des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen und der Vermeidung von Zersiedelung sohin hinreichend berücksichtigt. Im Hinblick auf die der Erlassung der Pläne zugrunde liegende, (nunmehr) hinreichend dokumentierte Grundlagenforschung und Interessenabwägung kann auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes der Planungsentscheidung des Gemeinderates nicht entgegengetreten werden; diese bewegt sich im Rahmen des dem Gemeinderat zukommenden Planungsermessens. Ob die getroffene Planungsmaßnahme die bestmögliche oder zweckmäßigste ist, hat der VfGH nicht zu beurteilen. Die vom LVwG vermutete Gesetzwidrigkeit liegt sohin nicht vor.
Vor diesem Hintergrund muss auf den Zusatzantrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr 31 Campingplatz nicht mehr eingegangen werden, weil in diesem lediglich ein Bedenken für den Fall vorgetragen wird, dass die Sondergebietswidmung im Bauland (erneut) wegen Gesetzwidrigkeit wegfallen sollte.
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