Keine gesetzwidrige Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung auf der Wiener Außenring-Autobahn A21 mangels signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens (17 m) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; keine Notwendigkeit einer metergenauen Abgrenzung auf Grund des Zwecks der Verkehrsbeschränkung, die Wiener Außenring-Autobahn A21 als "Stadtautobahn" zu behandeln; keine Erforderlichkeit einer spezifisch kleinräumigen Abgrenzung auf Grund des – am Reaktionsweg orientierten – Toleranzbereichs
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15.11.1995, Z 138.021/40-I/31-95, hinsichtlich Punkt B.
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 ist jedoch keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, sodass von einem Kundmachungsmangel vielmehr erst dann auszugehen ist, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsregelung signifikant abweicht. Von einer signifikanten Abweichung ist nach der Rechtsprechung im Regelfall (frühestens) erst dann auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter abweicht. Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung im vorstehenden Sinn signifikant ist, sind überdies die Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen sieht somit letztlich je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vor.
Maßgeblich ist, ob der konkrete, den Beginn oder das Ende des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung markierende Aufstellungsort noch als vom – in der Verordnung zum Ausdruck kommenden – Willen des Verordnungsgebers gedeckt angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird schon eine vergleichsweise geringfügige Abweichung als signifikant zu gelten haben, wenn der (als Beginn oder Ende des Geltungsbereiches) verordnete Aufstellungsort des Straßenverkehrszeichens einem bestimmten topographischen Merkmal (etwa dem Beginn einer Kurve) oder einer besonderen Straßenbeschaffenheit (etwa einem Bereich mit Fahrbahnschäden) entspricht oder wenn ein topographisches Merkmal unmittelbar als Beginn oder Ende des Geltungsbereichs bezeichnet wird.
Ein größerer Toleranzbereich bei der Kundmachung von Verordnungen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kann demgegenüber dann angenommen werden, wenn die Gründe für die verordnete Regelung und deren Geltungsbereich nicht in kleinräumigen örtlichen Verhältnissen liegen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie groß der gesamte räumliche Geltungsbereich der Regelung ist und in welchem Verhältnis sodann das Ausmaß der Abweichung zu diesem Geltungsbereich steht.
Bei der Regelung des fließenden Verkehrs – insbesondere durch Geschwindigkeitsbeschränkungen – kann für die Signifikanz einer Abweichung überdies die auf der jeweiligen Verkehrsfläche höchstzulässige Annäherungsgeschwindigkeit von Bedeutung sein (wobei kurzfristige – zB witterungsbedingte – Reduktionen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außer Betracht bleiben); typischerweise wird in einem Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wesentlich langsamer als mit der Höchstgeschwindigkeit gefahren. Entspricht die Abweichung einer Distanz, die – unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer durchschnittlichen (mit einer Sekunde anzunehmenden) Reaktionszeit – den Reaktionsweg unterschreitet, so kann dies im Allgemeinen nicht als signifikant angesehen werden, es sei denn, dass es dem Verordnungsgeber erkennbar auf einen ganz bestimmten, enger abgegrenzten Ort der Kundmachung ankommt. Umgekehrt kann eine Kundmachung in einem Fall wie dem vorliegenden aber jedenfalls dann nicht mehr als ordnungsgemäß gewertet werden, wenn die Abweichung so groß ist, dass sie mindestens dem (durchschnittlichen) Reaktionsweg von sich mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit nähernden Verkehrsteilnehmern entspricht.
Ausweislich der Materialien im Verordnungsakt der angefochtenen Verordnung sollte die Geschwindigkeitsbeschränkung in Punkt B der Verordnung den Zweck verfolgen, die Wiener Außenring-Autobahn A21 in dem verordneten Abschnitt als "Stadtautobahn" zu behandeln und somit ein Tempolimit vorzusehen. Stadtautobahnen hätten – auf Grund ihrer Beschaffenheit, mit vielen Anschlussstellen versehen zu sein und Verteilerfunktion zu haben – nicht den Charakter von Schnellfahrverbindungen. Auch rechtfertige eine Lärmpegelminderung die Geschwindigkeitsbeschränkung.
Die Überlegungen im Vorfeld der Verordnungserlassung verdeutlichen somit, dass mit Blick auf den Zweck der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie die konkreten Straßenverhältnisse keine konkrete metergenaue Abgrenzung für notwendig erachtet wurde, wie dies etwa typischerweise in Baustellenbereichen oder bei Schadhaftigkeit der Fahrbahn der Fall ist.
Auf einen ganz bestimmten, eng abgegrenzten Aufstellungsort kam es im vorliegenden Fall also nicht an; dafür spricht zusätzlich, dass sich die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine Strecke von 5,886 Kilometer bezog (sodass die Abweichung um 17 Meter nur 0,29% des gesamten Geltungsbereiches ausmachte). Die Abweichung war auch nicht so groß, dass sie unter Zugrundelegung der höchstzulässigen Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h und der durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde (mindestens) dem Reaktionsweg entsprach. Der – in Ermangelung von Hinweisen auf die Erforderlichkeit einer spezifischen kleinräumigen Abgrenzung am (auf volle Meter gerundeten) Reaktionsweg orientierte – Toleranzbereich wäre bei dieser Annäherungsgeschwindigkeit erst bei einer Abweichung um mindestens 22 Meter überschritten (zum Vergleich: bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 130 km/h läge diese äußerste Grenze bei 36 Metern, bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h bei 28 Metern, bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bei 14 Metern und bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h bei 8 Metern).
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