Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans der Stadt Wien auf Grund hinreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Verfahren zur Verordnungserlassung
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument Nr 8343, des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23.03.2023, Pr. Zl 2417018-2022-GGI, soweit er sich auf einen näher bezeichneten Bereich einer Liegenschaft in 1100 Wien bezieht.
Hinreichende Konkretisierung der Bauabsichten durch das Vorbringen, die Projektliegenschaft in der Weise bebauen zu wollen, dass zwei Baukörper mit drei bzw (teilweise) vier Geschoßen zur Errichtung gelangen, die eine Wohnnutzfläche von 1.570,23 m2 aufweisen sollen. Das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, die Antragstellerin habe kein Verfahren nach §9 BO für Wien angestrebt oder dargelegt, konkrete erste Schritte gesetzt zu haben, trifft insofern nicht zu. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie zunächst ein mehrmonatiges Abbruchbewilligungsverfahren durchlaufen musste und der vorhandene Gebäudebestand nun abgebrochen wurde. Auch hat der VfGH mehrmals ausgesprochen, dass die Erwirkung eines Bescheides gemäß §9 BO für Wien als anderer Rechtsweg nicht in Betracht kommt, weil gegen einen solchen Bescheid gemäß Abs4 leg cit eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Die Antragstellerin bringt vor, dass die Schutzzonenausweisung und die damit einhergehenden Bebauungsvorschriften unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen würden, woran angesichts der damit verbundenen und aufgezeigten Nutzungsbeschränkungen grundsätzlich kein Zweifel besteht.
Vor Verordnungserlassung hat eine ausreichende Grundlagenforschung stattgefunden. Im Erläuterungsbericht vom 04.08.2022 finden sich einerseits Ausführungen zur Lage und Charakteristika des Plangebiets, zur historischen Entwicklung, zur Umweltsituation und den übergeordneten Konzepten, zu den maßgeblichen Entwicklungen und Planungen sowie andererseits nähere Erläuterungen zu den einzelnen Festsetzungen. Dass der Verordnungsgeber die hier wesentlichen tatsächlichen Gegebenheiten verkannt hat, kann nicht erkannt werden.
Insgesamt sollen nach dem Erläuterungsbericht die bestehenden Ortskernstrukturen weitgehend gesichert und gleichzeitig moderate Erweiterungsmöglichkeiten sowie qualitative Verbesserungen ermöglicht werden.
Vor diesem Hintergrund kann der VfGH dem Abwägungsergebnis des Verordnungsgebers, wonach andere Interessen überwiegen, die für eine Ausweisung als Schutzzone sprechen würden, nicht entgegentreten. Auf die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen, insbesondere auch betreffend die Projektliegenschaft, wurde Bezug genommen.
Dem Verordnungsgeber ist bei der oben festgestellten Unbedenklichkeit der vorgenommenen Interessenabwägung nicht vorzuwerfen, er hätte den ihm zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum überschritten; denn im Rahmen der Normenkontrolle nach Art139 B‑VG hat der VfGH nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; die gewählte Möglichkeit muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen.
Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass eine Interessenabwägung grundsätzlich nur im Rahmen der Erlassung eines Flächenwidmungsplans erforderlich ist. Nach stRsp des VfGH war auch die vom Gesetz geforderte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des Antragstellers und Dritter bei der Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplans in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht unbedingt erforderlich, weil grundsätzlich die bereits zuvor bestehende Schutzzonenausweisung beibehalten – und nicht etwa eine Rückwidmung vorgenommen – wurde.
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