Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine Regelung des StaatsbürgerschaftsG 1985 betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung bei zeitlicher Nähe zur Ausreise auf Grund begründeter Furcht vor Nationalsozialistischer Verfolgung
Abweisung eines Gerichtsantrags des VwGH auf Aufhebung der Wortfolge "in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise" in §58c Abs1a StbG 1985 idF BGBl I 48/2022.
Ausgangspunkt der Auslegung des §58c Abs1a StbG ist der Regelungszusammenhang dieser Bestimmung mit §58c Abs1 StbG sowie in der Folge auch §58c Abs3 StbG. Diese Regelungen sind von der Zielsetzung getragen, Fremden und ihren Nachkommen in direkter Abstammung möglichst weitgehend zu ermöglichen, die (österreichische) Staatsbürgerschaft durch Anzeige (wieder) zu erlangen, wenn der Fremde, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich erlitten oder mit Grund zu befürchten hatte, das Bundesgebiet verlassen und im Gefolge dessen die Staatsbürgerschaft verloren hat. Diese Zielsetzung hat zur Folge, dass §58c Abs1 StbG in zeitlicher Hinsicht einen weiten Rahmen steckt, wann von einem (potentiellen) Verfolgungsgeschehen auszugehen ist, das den Anforderungen des §58c Abs1 StbG entspricht. Dies und der enge Regelungszusammenhang von §58c Abs1 und Abs1a StbG ergeben gewichtige Argumente dafür, dass §58c Abs1a StbG mit der Anforderung, dass der begünstigte Erwerb der Staatsbürgerschaft nach §58c Abs1 StbG auch gelten soll, wenn ein Fremder die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er auf Grund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, darauf abstellt, dass sowohl Eheschließung als auch Ausreise im selben zeitlichen Rahmen des Verfolgungsgeschehens, den §58c Abs1 StbG aufspannt, erfolgt sein müssen. Diese subjektiv wie objektiv systematisch teleologische Auslegung trifft sich mit der weiteren Zielsetzung des §58c Abs1a StbG, dass Frauen, die auf Grund einer Eheschließung im maßgeblichen, auf Grund von §58c Abs1 StbG nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zeitraum des Verfolgungsgeschehens die Ehe mit einem Fremden geschlossen, dadurch die fremde Staatsangehörigkeit erlangt und damit auf Grund der damaligen patriarchalisch geprägten Regelungen des StbG 1925 bzw 1949 die Staatsbürgerschaft verloren haben, ebenso die Möglichkeit des erleichterten Staatsbürgerschaftserwerbs durch Anzeige nach §58c Abs1 StbG eingeräumt bekommen sollen, wenn sie sich im maßgeblichen Zeitraum in der Folge aus begründeter Furcht vor Verfolgung in das Ausland begeben haben.
Gegen dieses Auslegungsergebnis des §58c Abs1a StbG schlägt auch ein Hinweis auf jene Wendung im Ausschussbericht, derzufolge der geforderte zeitliche Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise nicht dadurch in Frage gestellt sein soll, "wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat", nicht durch. Diese – allerdings bloß demonstrative – Wendung alleine könnte zwar dahingehend verstanden werden, dass nach §58c Abs1a StbG ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise dahingehend bestehen muss, dass schon die Eheschließung mit Blick auf die bevorstehende Ausreise erfolgt sein müsse. Eine derart enge Auslegung des §58c Abs1a StbG erweist sich aber durch die oben dargestellten Ergebnisse systematisch teleologischer Interpretation mit hinreichender Deutlichkeit als unzutreffend.
Der angefochtenen Wortfolge in §58c Abs1a StbG lässt sich also iVm §58c Abs1 StbG mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B‑VG entsprechender hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die geforderte zeitliche Nähe zwischen der Eheschließung und daraus folgendem Verlust der Staatsbürgerschaft der sodann Fremden und ihrer verfolgungsbedingten Ausreise auf den zeitlichen Rahmen des Verfolgungsgeschehens Bezug nimmt, wie es §58c Abs1 StbG für eine Ausreise aus erlittener oder mit Grund zu befürchtender Verfolgung vorsieht. Sind sowohl Eheschließung als auch Ausreise in jener Zeit erfolgt, in der eine Verfolgung iSd §58c Abs1 StbG mit Grund zu befürchten war, liegt die in §58c Abs1a StbG verlangte zeitliche Nähe zwischen dem durch die Eheschließung bedingten Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (und daraus resultierendem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise vor.
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