Zurückweisung einer – auf eine unrichtige Rechtsgrundlage gestützte – Anfechtung betreffend die Nichtstattgabe eines Einleitungsantrags des Volksbegehrens "Für ein Bundes-Jagdgesetz"; Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
Gemäß Art141 Abs1 lith B‑VG erkennt der VfGH über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen. Die vorliegende Anfechtung wendet sich nicht gegen das "Ergebnis" eines Volksbegehrens, zumal der Bundesminister für Inneres dem Einleitungsantrag des Bevollmächtigten und nunmehrigen Anfechtungswerbers nicht stattgegeben hat und das Eintragungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Die Feststellungen der Bundeswahlbehörde gemäß §14 Abs1 und 2 VoBeG, die als Ergebnis eines Volksbegehrens Gegenstand einer Anfechtung beim VfGH sein können, liegen hier nicht vor.
Erkenntnisse des BVwG, die über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Bundesministers für Inneres im Hinblick auf die (Nicht-)Stattgabe eines Einleitungsantrages in Bezug auf ein Volksbegehren absprechen, können (nur) im Wege der Erkenntnisbeschwerde gemäß Art144 B‑VG beim VfGH angefochten werden, nicht jedoch mittels Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lith B‑VG.
Dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses von einer anderen Rechtsansicht ausgeht, vermag daran nichts zu ändern. Gemäß stRsp des VfGH stellt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Partei ein unvorhergesehenes Ereignis dar und kann das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung der Partei nicht als Verschulden angelastet werden. Einer Partei, die im Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dieser entsprechend rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen hat und erst durch die ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückweisende Entscheidung Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, ist – wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.
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